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Umweltzone Krefeld - Ausnahmegenehmigung für ein Kraftfahrzeug beantragen
Zuletzt geändert: 08.08.2023 08:46:45 CEDT
Ausnahmegenehmigungen können für Fahrzeuge ohne Umweltplakette oder mit roter Umweltplakette erteilt werden!
Für Fahrzeuge mit einer gelben Umweltplakette werden keine Ausnahmegenehmigung ausgestellt, denn unter folgenden Voraussetzungen können Sie mit der gelben Umweltplakette die Umweltzone weiterhin befahren:
Das Fahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf die aktuelle Fahrzeughalterin bzw. auf den aktuellen Fahrzeughalter zugelassen und das Fahrzeug ist technisch nicht nachrüstbar. Eine entsprechende Bescheinigung erteilen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Eine Bescheinigung erhalten Sie außerdem bei TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS und bei Kraftfahrzeugwerkstätten, die zur Untersuchung der Abgase amtlich anerkannt sind.
Wird mindestens eine Voraussetzung nicht erfüllt, darf das Fahrzeug die Umweltzone nicht befahren.
Grundlage ist der Luftreinhalteplan Krefeld in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.09.2011 und den darin festgelegten landeseinheitlichen Ausnahmeregelungen für die Umweltzonen in Nordrhein-Westfalen.
Weitere Informationen
Seit dem 01. Januar 2011 gilt die von der Bezirksregierung Düsseldorf angeordnete dauerhafte Maßnahme der Umweltzone Krefeld. Die Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität umfasst seit dem 01.07.2012 ein Verkehrsverbot innerhalb der Umweltzone für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppen 1 (ohne Plakette), 2 (rote Plakette) und 3 (gelbe Plakette). Nur Kraftfahrzeuge mit grüner Feinstaubplakette können vorerst weiterhin uneingeschränkt die Umweltzone befahren. Innerhalb der Umweltzone gilt eine Plakettenpflicht.
Für bestimmte Kraftfahrzeuge und Maschinen sowie für bestimmte Personengruppen und Gewerbebetreiber, die solche Fahrzeuge nutzen, sieht der Luftreinhalteplan i.V.m dem Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.09.2011 Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen vom Verkehrsverbot der Umweltzone vor.
Rechtliche Grundlagen
- § 40 Absatz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz
- 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetz
- Luftreinhalteplan Krefeld vom 01. Oktober 2010
- Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen
- Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.09.2011
Formen der Antragstellung
Online-Formular
Welche Ausnahmen können beantragt werden?
Die zu beantragenden Ausnahmen (Ausnahmegenehmigungen auf Antrag) können den einzelnen Anträgen entnommen werden.
- Ausnahmegenehmigung in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte
- Ausnahmeregelungen für Wohnmobile
Wie lauten die Regelungen für eine Befreiung?
Die Ausnahmen, die für eine Befreiung vom Verkehrsverbot relevant sind können dem entsprechenden Antragsvordruck entnommen werden.
Gebühren
Siehe Gebühren Umweltzone im Downloadbereich.
Hinweise
Zum Schutz der Kunden aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bestimmte Regeln weiterhin eingehalten werden (z.B. Abstandsregeln). Daher ist das Publikumsaufkommen innerhalb und auch außerhalb von Gebäuden zu steuern, so dass in der Straßenverkehrsbehörde im Verwaltungsstandort Elbestraße 7, 47800 Krefeld, weiterhin Terminabsprachen erforderlich sind.
Leikanummer
99108019000000, 99108007040000
Kontakt
Anschrift
Straßenverkehrs- und Bußgeldangelegenheiten
Elbestraße 7
47800 Krefeld