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Teilungsvermessung beauftragen
Zuletzt geändert: 08.09.2020 09:16:29 CEDT
Teilungsvermessungen sind erforderlich, wenn ein Teil eines Grundstücks zum Beispiel verkauft werden soll. Die Vermessungen sind notwendig zur Vorbereitung grundbuchrechtlicher Maßnahmen, wie zum Beispiel der Teilung oder Belastung eines Grundstücks. Es entstehen in der Regel neue Eigentumsgrenzen. Dieses setzt voraus, dass die Größe und die Lage des abzuschreibenden beziehungsweise des zu belastenden Grundstücksteils im Liegenschaftskataster ersichtlich sind und dieser Teil dort unter einer besonderen Nummer, der Flurstücksnummer verzeichnet ist.
Zu jeder Teilungsvermessung gehört eine Grenzniederschrift. Hierzu werden die Eigentümer der durch die Vermessung betroffenen Grundstücke geladen. Die neuen und bestehenden Grundstücksgrenzen werden angezeigt und die Eigentümer erkennen diese dann rechtsverbindlich durch Ihre Unterschrift an. Grundstücksgrenzen werden durch Grenzzeichen in der Örtlichkeit kenntlich gemacht. Das bekannteste und meist verbreitete Grenzzeichen ist wohl der Grenzstein (der entgegen dem Namen mittlerweile auch aus Kunststoff sein kann). Aber auch Rohre, Meißelzeichen, Bolzen oder ähnliches können eine Grenze rechtswirksam kennzeichnen.
Nachdem die Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen wurden, erhalten Sie die Auflassungsschriften, mit denen der Notar eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch veranlassen kann.
Sonderung
Die Sonderung ist eine besondere Form der Teilung. Hierbei werden vorhandene Grundlagen aus dem Liegenschaftskataster verwendet. Das Verfahren der Sonderung benötigt keine Vermessungsarbeiten und ist somit kostengünstiger für den Eigentümer.
Weitere Informationen
Teilungsvermessungen sind Katastervermessungen und dürfen nur von Katasterbehörden (wie dem Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld), Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und einigen anderen behördlichen Vermessungsstellen ausgeführt werden.
Rechtliche Grundlagen
Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen
Kontakt
Wichtig: Derzeit die Verwaltung bitte nur nach Terminvereinbarung aufsuchen!
Fortführungs- und Neuvermessungen
Telefon: 0 21 51 / 3660-3807
E-Mail: joerg.heikaus@krefeld.de
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