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Sexsteuer
Zuletzt geändert: 11.02.2022 09:18:15 CET
Die Stadt Krefeld erhebt ab 01.01.2015 als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Grundgesetz eine einrichtungsbezogene Vergnügungssteuer (Sexsteuer) für die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen. Nach § 1 Abs. 2 Ziffer 7 der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Krefeld (VStS) unterliegen danach folgende gewerbliche Sachverhalte der Besteuerung: „Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.„
Hierunter fallen im Übrigen auch Angebote im Bereich der Tantra-Massage (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 21.07.2014, Az.: 2 S 3/14).
Rechtliche Grundlagen
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld in der aktuell gültigen Fassung
Formen der Antragstellung
Online-Formular
Hinweise
Ausführliche Informationen zur Sexsteuer finden Sie hier....
Leikanummer
99102034000000, 99102034002000, 77000000000084, 99102034111000
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Finanzservice
Petersstr. 9
47798 Krefeld
Links
Formulare
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