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Selbstnutzungsgenehmigung:

Eine Selbstnutzungsgenehmigung beantragt der Vermieter eines öffentlich geförderten Objektes wenn er dieses selbst bewohnen möchte. Hierbei gelten die gleichen Maßgaben wie zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines.

Leerstandsgenehmigung:

Der Verfügungsberechtigte (Eigentümer/Vermieter) darf Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Stelle bescheinigt, dass eine Vermietung objektiv nicht möglich ist oder der Verfügungsberechtigte die Unvermietbarkeit nicht zu vertreten hat.

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02151 86-0

Selbstnutzungs-, Leerstands- und anderweitige Nutzungsgenehmigung von gefördertem Wohnraum

Zuletzt geändert: 15.06.2023 06:04:11 CEDT

Selbstnutzungsgenehmigung:

Eine Selbstnutzungsgenehmigung beantragt der Vermieter eines öffentlich geförderten Objektes wenn er dieses selbst bewohnen möchte. Hierbei gelten die gleichen Maßgaben wie zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines.

Leerstandsgenehmigung:

Der Verfügungsberechtigte (Eigentümer/Vermieter) darf Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Stelle bescheinigt, dass eine Vermietung objektiv nicht möglich ist oder der Verfügungsberechtigte die Unvermietbarkeit nicht zu vertreten hat.

Rechtliche Grundlagen

§ 17, 18 und 21 des Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Unterlagen

Selbstnutzungsgenehmigung:
  • Einkommensnachweise des gesamten letzten Kalenderjahres bis heute
  • Bewilligungs- und Änderungsbescheide der Agentur für Arbeit
  • Renten- und Pensionsbescheide (auch Werksrenten)
  • Nachweis über Kinderbetreuungskosten (Kindergartenbeiträge etc.)
  • Nachweis über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden, Erträge, etc.)
  • Personalausweis/Ausweispapiere
  • bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Pässe aller Haushaltsangehörigen und ggf. Aufenthaltsgenehmigung/Vertriebenenausweis/Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Anerkennung als Asylbewerber inklusive Nachweis Wohnsitzzuweisung durch die Bezirksregierung Arnsberg
  • für Haushaltsangehörige ab 18 Jahren: Vollmacht und Ausweispapiere
  • bei gesetzlicher Betreuung: Bestellungsurkunde
  • bei Vorsprache durch einen Vertreter: Vollmacht
  • Mutterpass
  • Heirats-/Lebenspartnerschaftsurkunde (beide Ehe-/Lebenspartner unter 40 Jahre alt und Hochzeit liegt nicht länger als 5 Jahre zurück)
  • Schwerbehindertenausweis (und ggf. Nachweis über Pflegebedürftigkeit)
  • Fachärztliches Attest für einen Wohnraummehrbedarf (mit Diagnose und Begründung für den Mehrbedarf)
  • Studenten/Schüler ab 16 Jahren: Immatrikulations-/Schulbescheinigung, BAFöG-Bescheid, Nachweis über freiwilliges, soziales/ökologisches Jahr, Verdienstunterlagen, Bescheinigung der Eltern über Unterhaltsleistungen
  • Getrennt lebend mit Besuchsrecht der minderjährigen Kinder: Nachweis (z.B. vom Gericht, Anwalt) / Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten über das Besuchsrecht und dessen Ausweis in Kopie
  • Bezug von Sozialhilfe/Grundsicherung/Jobcenter-Leistungen: Bescheinigung des Sozialamtes/Jobcenters, seit wann Leistungen bezogen werden und den letzten Bescheid oder die Bescheide des letzten Kalenderjahres bis heute
Leerstandsgenehmigung:

Der Antrag ist formlos mit Begründung des Leerstandes einzureichen.

Formen der Antragstellung

Online-Antrag

Gebühren

20,00 Euro

Bearbeitungszeit

ca. 3 Wochen


Leikanummer

99116005000000

Kontakt

Horst Breuer

Buchstaben A bis E

Telefon: 0 21 51 / 86-3605

E-Mail: horst.breuer@krefeld.de

Zimmer 127

Malte Kalinowski

Buchstaben F bis M

Telefon: 0 21 51 / 86-3606

E-Mail: malte.kalinowski@krefeld.de

Zimmer 129

Daniela Ossowski

Buchstaben N bis Z

Telefon: 0 21 51 / 86-3657

E-Mail: daniela.ossowski@krefeld.de

Zimmer 0.09

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Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen

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47803 Krefeld

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