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Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt ab dem 1. Juli 2017 eine Erlaubnis, die an gesetzliche Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt ist.

Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzeptes, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern oder Stellvertreterinnen und Stellvertretern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.

Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz. Wird eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.

Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2017 die Erteilung einer Erlaubnis zu beantragen.

Im Übrigen steht Ihnen auch im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes das allgemeine Kontaktformular der Stadtverwaltung Krefeld zur Verfügung.

Prostitutionsgewerbe, Puff, Betreiber, Wohnungsbordelle, Wohnung, Vorlage, Gewerbe anmelden, Voraussetzungen, Bordell anmelden, Puff aufmachen, Prostitution, Gewerbehttps://www.krefeld.de/de/dienstleistungen/prostitutionsgewerbe-erlaubnispflicht/Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW Tarifstelle 12.20 ff.
Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Gewerbe - Prostitutionsgewerbe anmelden

Zuletzt geändert: 23.03.2023 14:09:27 CET

Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt ab dem 1. Juli 2017 eine Erlaubnis, die an gesetzliche Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt ist.

Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzeptes, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern oder Stellvertreterinnen und Stellvertretern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.

Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz. Wird eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.

Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2017 die Erteilung einer Erlaubnis zu beantragen.

Im Übrigen steht Ihnen auch im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes das allgemeine Kontaktformular der Stadtverwaltung Krefeld zur Verfügung.

Rechtliche Grundlagen

Prostitutionsschutzgesetz

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW Tarifstelle 12.20 ff.


Leikanummer

99050122000000

Kontakt

E. Pastors

Telefon: 0 21 51 / 86-2375

E-Mail: e.pastors@krefeld.de

Zimmer 102

Anschrift

Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Elbestr. 7

47800 Krefeld

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