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Ausweis: Personalausweis - Befreiung von der Ausweispflicht
Zuletzt geändert: 13.07.2023 15:11:53 CEDT
Die Personalausweisbehörde kann unter bestimmten Vorrausetzungen Personen von der Ausweispflicht befreien.
Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind, oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus/die Einrichtung nicht verlassen können (betreute Personen, dauerhaft in einem Pflegeheim wohnhafte Personen und behinderte Personen).
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und/oder der Reisepass abgelaufen, oder abhandengekommen sind/ist.
Die Befreiung kann jederzeit rückgängig gemacht werden.
Rechtliche Grundlagen
§ 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz
Unterlagen
- Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht
- ein Nachweis über die Immobilität, z.B. von Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst
Formen der Antragstellung
Online-Formular
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungsdauer beträgt fünf Werktage nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Hinweise
Nach Prüfung des Antrages wird Ihnen die Befreiung von der Ausweispflicht schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung dient zur Vorlage bei Banken, Behörden, etc.
Mit dieser Bestätigung kann keine Auslandsreise (auch nicht in Begleitung) durchgeführt werden.
Leikanummer
99008002010000
Kontakt
Anschrift
Bürgerservice Krefeld Mitte
Von-der-Leyen-Platz 1
47798 Krefeld