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Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher (14 bis 18 Jahre), der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er

  1. innerhalb der letzten neun Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
  2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist eine erneute Untersuchung (Erste Nachuntersuchung) durchzuführen.

Der Jugendliche hat auch Anspruch auf Aushändigung eines Untersuchungsberechtigungsscheines für die Nachuntersuchung, wenn die Erstuntersuchung nur kurze Zeit zurückliegt.

Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen, sofern er noch keine 18 Jahre alt ist. Sofern vom Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung angeordnet wird, ist in diesem Fall ein entsprechender Untersuchungsschein auszustellen.

Siehe auch Erst- und Zweituntersuchung

Ausstellung, Nachuntersuchung, Berechtigungsscheins, Zweituntersuchung,Untersuchungsschein, Untersuchungsberechtigungsscheines, Untersuchung, Jugendlicher, Arbeit, Beruf, Arzt, arbeitsfähighttps://www.krefeld.de/de/dienstleistungen/nachuntersuchung-ausstellung-eines-berechtigungsscheines/Die Ausstellung des Berechtigungsscheins ist gebührenfrei. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis, Kinderausweis oder Reisepass mit ins Bürgerbüro.
Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Nachuntersuchung - Ausstellung eines Berechtigungsscheines

Zuletzt geändert: 12.05.2023 18:18:14 CEDT

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher (14 bis 18 Jahre), der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er

  1. innerhalb der letzten neun Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
  2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist eine erneute Untersuchung (Erste Nachuntersuchung) durchzuführen.

Der Jugendliche hat auch Anspruch auf Aushändigung eines Untersuchungsberechtigungsscheines für die Nachuntersuchung, wenn die Erstuntersuchung nur kurze Zeit zurückliegt.

Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen, sofern er noch keine 18 Jahre alt ist. Sofern vom Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung angeordnet wird, ist in diesem Fall ein entsprechender Untersuchungsschein auszustellen.

Siehe auch Erst- und Zweituntersuchung

Unterlagen

Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis, Kinderausweis oder Reisepass mit ins Bürgerbüro.

Gebühren

Die Ausstellung des Berechtigungsscheins ist gebührenfrei.


Leikanummer

99019027000000

Kontakt

Anschrift

Bürgerservice Krefeld Mitte

Von-der-Leyen-Platz 1

47798 Krefeld