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Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken

  1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
  2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

Bei Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht.

Bei Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2.

Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung.

Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

Bundesstatistiken, Maßnahmen, Statistik, Vorbereitung, Durchführunghttps://www.krefeld.de/de/dienstleistungen/massnahmen-zur-vorbereitung-und-durchfuehrung-von-bundesstatistiken/
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Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken

Zuletzt geändert: 22.08.2023 16:21:18 CEDT

Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken

  1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
  2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

Bei Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht.

Bei Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2.

Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung.

Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.


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