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Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken
Zuletzt geändert: 22.08.2023 16:21:18 CEDT
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken
- zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
- Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Bei Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht.
Bei Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2.
Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung.
Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
Leikanummer
99100007000000
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