Inhaltsbereich
Asylbewerberleistungsgesetz - Leistungen beantragen
Zuletzt geändert: 31.10.2023 17:09:05 CET
Für Flüchtlinge und Asylbewerber können zur Absicherung des Lebensunterhaltes Leistungen gewährt werden. Sofern sie Asylbewerber, abgelehnter Asylbewerber oder Flüchtling sind (und deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder), können finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erbracht werden.
Zu den Leistungen nach dem AsylbLG gehören:
- Grundleistungen (notwendiger Bedarf an Ernährung, Kleidung, Unterkunft etc.)
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
- sonstige Leistungen (z.B. zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern)
Weitere Informationen
Leistungsberechtigt sind Sie, wenn Sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und / oder
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und Ihnen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- wegen des Krieges in Ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4 a oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sofern die Aussetzung Ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatte, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, ohne dass Sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
In der Regel wird eine Grundversorgung nach § 3 des AsylbLG gewährleistet. Eingeschränkte Leistungen erhalten Sie, wenn aus von Ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
Leistungen dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend können diejenigen erhalten, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Geburt können weitere Hilfen gewährt werden. Eigene Einkünfte und Vermögen sind grundsätzlich vorrangig einzusetzen, bevor Asylbewerberleistungen erfolgen können.
Bildung und gesellschaftliche Teilhabe
Für Kinder und Jugendliche aus Familien, die Asylbewerberleistungen erhalten, können zusätzlich auch Leistungen zur Bildung und gesellschaftlichen Teilhabe beantragt werden. Diese Leistungen umfassen den Unterstützungsbedarf bei der Anschaffung von Schulmaterialien, Kostenbeiträgen für Ausflüge, Klassenfahrten und Lernförderung sowie Zuschüsse zum Mittagessen. Aber auch die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben soll erleichtert werden. Anträge stellen Sie bitte direkt beim Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen.
Weitere Informationen und Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.....
Rechtliche Grundlagen
§§ 1, 2, 3, 4, 6, 8 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Unterlagen
- Nachweis des ausländerrechtlichen Status.
- Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
- Welche Unterlagen und Nachweise in der jeweiligen persönlichen Situaton erforderlich sind, sollte jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in geklärt werden.
Formen der Antragstellung
Ein Online-Formular steht als Formularassistent am Ende dieser Seite zur Verfügung.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Mitwirkung der Leistungsberechtigten. Liegen alle Unterlagen die benötigt werden vor, können die Bearbeitungszeiten im Einzelfall erfragt werden.
Hinweise
Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften
Auf das Stadtgebiet verteilt stehen mehrere Übergangsheime zur Unterbringung zur Verfügung.
Flüchtlingsbetreuung
Die sozialarbeiterischen Fachkräfte beraten geflüchtete Familien oder Einzelpersonen jeden Alters.
Fristen
Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Leikanummer
99107029000000, 99011009000000
Kontakt
Wirtschaftliche Hilfen nach AsylBLG
Telefon: 0 21 51 / 86-0
Buchstabenbereich: Aa bis Aj, Ay bis Az, B, U, Q, V
Telefon: 0 21 51 / 86-3196
E-Mail: maryam.schaefer@krefeld.de
Zimmer 503
Buchstabenbereich: Hb bis Hz, J, K, L, N, R
Telefon: 0 21 51 / 86-2962
E-Mail: sonja.bertini@krefeld.de
Zimmer 503
Buchstabenbereich: Ak bis Ax, I, X, Y, Z
Telefon: 0 21 51 / 86-2967
E-Mail: markus.kiefer@krefeld.de
Zimmer 502
Buchstabenbereich: D, E, Ha, O, P, Sj bis Sz, W
Telefon: 0 21 51 / 86-3141
E-Mail: sylvia.grossmann@krefeld.de
Zimmer A 120
Buchstabenbereich: C, M, Sa, T
Telefon: 0 21 51 / 86-2970
E-Mail: karen.funken@krefeld.de
Zimmer 506
Buchstabenbereich: F, G, Sb bis Si, Widersprüche und Klagen
Telefon: 0 21 51 / 86-2989
E-Mail: katja.moers@krefeld.de
Zimmer 501
Anschrift
Fachbereich Migration und Integration
Am Hauptbahnhof 5
47798 Krefeld
Downloads
- Infoschreiben Arabisch (PDF 165 KB)
- Infoschreiben Bulgarisch (PDF 129 KB)
- Infoschreiben Dari (PDF 443 KB)
- Infoschreiben Englisch (PDF 21 KB)
- Infoschreiben Farsi (PDF 443 KB)
- Infoschreiben Französich (PDF 32 KB)
- Infoschreiben Rumänisch (PDF 228 KB)
- Infoschreiben Russisch (PDF 37 KB)
- Infoschreiben Türkisch (PDF 103 KB)
Formulare
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Antrag - online einreichbar - Formularassistent