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Kraftfahrzeug - Verlust, Diebstahl oder Umkennzeichnung von Kennzeichen
Zuletzt geändert: 26.06.2023 17:25:17 CEDT
Wenn die Kennzeichenschilder (auch ein einzelnes) in Verlust geraten sind oder gestohlen wurden, ist eine Umkennzeichnung zwingend notwendig.
Natürlich können Sie auch ohne zwingenden Grund auf Wunsch ein anderes Kennzeichen bekommen.
Weitere Informationen
Wenn Ihnen eines oder auch beide gesiegelten Kennzeichen gestohlen wurden oder auf sonstige Weise abhandengekommen sind, wird das Abhandenkommen im zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes gespeichert. Sie sind als Halter/in verpflichtet, den Diebstahl / Verlust der Zulassungsbehörde und bei Diebstahl der Polizei unverzüglich zu melden.
Ohne Kennzeichen oder nur mit einem Kennzeichen dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht in Betrieb setzen.
Die bisherige Kennzeichenkombination wird für 10 Jahre gesperrt und zur Fahndung ausgeschrieben. Eine erneute Zuteilung des Kennzeichens ist erst nach Ablauf der 10 Jahresfrist oder nach dem Wiederauffinden des Kennzeichens möglich. Daher muss Ihrem Fahrzeug zwingend eine neue Kennzeichenkombination zugeteilt werden.
Rechtliche Grundlagen
§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)
Unterlagen
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief Zulassungsbescheinigung Teil II (auch bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen zwingend vorzulegen; Vorgang kann bei Kennzeichenverlust jedoch schon vorab bearbeitet werden, soweit eine schriftliche Bestätigung der Finanzierungsgesellschaft - auch per Fax oder E-Mail - vorliegt)
- Kennzeichenschild(er) - wenn nicht verloren/Diebstahl
- Verlusterklärung des Halters oder Diebstahlanzeige
Die Zulassung auf eine minderjährige Person ist in zwei Fällen möglich:
- Für das minderjährige Kind liegt ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen zur Steuerbefreiung (Merkmal aG, H oder Bl) oder Steuerermäßigung (mit rosafarbenem Flächenaufdruck) nach § 3a KraftStG vor.
- Der minderjährige Fahrzeughalter ist im Besitz einer Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug.
Sollte einer dieser Fälle zutreffen, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Vollmachten und Ausweise beider Erziehungsberechtigten und des Halters
- ggf. Nachweis der Alleinerziehungsberechtigung
- Schwerbehindertenausweis des Kindes, sofern Punkt 1 zutrifft.
Bei Zulassung auf eine juristische Person:
Zulassung erfolgt auf den eingetragenen Firmennamen und die eingetragene Firmenanschrift. Wenn der/ein Geschäftsführer laut Registereintrag persönlich vorspricht, ist keine Vollmacht erforderlich. Bevollmächtigte müssen sich immer auch selbst mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Bitte beachten Sie die gesonderten Antragsunterlagen je nach Unternehmensform unter Downloads.
Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss ohne Ausnahme im Original vorliegen.
Formen der Antragstellung
Vorsprache vor Ort: Unterschreiben des Antrags auf Umkennzeichnung
Gebühren
- 28,20 Euro
- gegebenenfalls zuzüglich Wunschkennzeichen 10,20 Euro
Bearbeitungszeit
sofort bei persönlicher Vorsprache
Hinweise
Zum Schutz der Kunden aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten bestimmte Regeln weiterhin eingehalten werden (z.B. Abstandsregeln).
Leikanummer
99036009036001, 99036009014003
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Sicherheit und Ordnung - Straßenverkehrs- und Bußgeldangelegenheiten
Elbestr. 7
47800 Krefeld