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Kraftfahrzeug - Verlust, Diebstahl oder Umkennzeichnung von Kennzeichen
Zuletzt geändert: 25.04.2022 14:44:52 CEDT
Wenn die Kennzeichenschilder (auch ein einzelnes) in Verlust geraten sind oder gestohlen wurden, ist eine Umkennzeichnung zwingend notwendig.
Natürlich können Sie auch ohne zwingenden Grund auf Wunsch ein anderes Kennzeichen bekommen.
Weitere Informationen
Wenn Ihnen eines oder auch beide gesiegelten Kennzeichen gestohlen wurden oder auf sonstige Weise abhandengekommen sind, wird das Abhandenkommen im zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes gespeichert. Sie sind als Halter/in verpflichtet, den Diebstahl / Verlust der Zulassungsbehörde und bei Diebstahl der Polizei unverzüglich zu melden.
Ohne Kennzeichen oder nur mit einem Kennzeichen dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht in Betrieb setzen.
Die bisherige Kennzeichenkombination wird für 10 Jahre gesperrt und zur Fahndung ausgeschrieben. Eine erneute Zuteilung des Kennzeichens ist erst nach Ablauf der 10 Jahresfrist oder nach dem Wiederauffinden des Kennzeichens möglich. Daher muss Ihrem Fahrzeug zwingend eine neue Kennzeichenkombination zugeteilt werden.
Rechtliche Grundlagen
§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)
Unterlagen
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief Zulassungsbescheinigung Teil II (auch bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen zwingend vorzulegen; Vorgang kann bei Kennzeichenverlust jedoch schon vorab bearbeitet werden, soweit eine schriftliche Bestätigung der Finanzierungsgesellschaft - auch per Fax oder E-Mail - vorliegt)
- Kennzeichenschild(er) - wenn nicht verloren/Diebstahl
- Verlusterklärung des Halters oder Diebstahlanzeige
Die Zulassung auf eine minderjährige Person ist in zwei Fällen möglich:
- Für das minderjährige Kind liegt ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen zur Steuerbefreiung (Merkmal aG, H oder Bl) oder Steuerermäßigung (mit rosafarbenem Flächenaufdruck) nach § 3a KraftStG vor.
- Der minderjährige Fahrzeughalter ist im Besitz einer Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug.
Sollte einer dieser Fälle zutreffen, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Vollmachten und Ausweise beider Erziehungsberechtigten und des Halters
- ggf. Nachweis der Alleinerziehungsberechtigung
- Schwerbehindertenausweis des Kindes, sofern Punkt 1 zutrifft.
Bei Zulassung auf eine juristische Person:
Zulassung erfolgt auf den eingetragenen Firmennamen und die eingetragene Firmenanschrift. Wenn der/ein Geschäftsführer laut Registereintrag persönlich vorspricht, ist keine Vollmacht erforderlich. Bevollmächtigte müssen sich immer auch selbst mit Per-sonalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Darüber hinaus sind vorzulegen bei:
Aktiengesellschaft (AG)
- Handelsregisterauszug (ggf. Satzung)
- Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes oder eines Zeichnungsberechtigten laut Satzung
Anstalten des öffentlichen Rechts
- Zulassungsvollmacht des/der Anstaltsleiters/in
Eingetragene Genossenschaft (eG)
- Auszug aus dem Genossenschaftsregister und ggf. Satzung
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Genossenschaftsre-gister oder wie in Satzung bestimmt
Eingetragener Kaufmann (eK)
- Handelsregisterauszug
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Partnerschaftsgesellschaft (ParG)
- Handelsregisterauszug
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Gewerkschaft
- Satzung oder Bestätigung des Vorstands
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder auch GmbH & Co.KG)
- Handelsregisterauszug
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Kommanditgesellschaft (KG)
- Handelsregisterauszug
- Gewerbeanmeldung
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Handelsregisterauszug
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Satzung und ggf. Geschäftsordnung
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Satzung
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Handelsregisterauszug
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Ordens- bzw. Religionsgemeinschaft
- Bestätigung durch Kirchenverwaltung o. ä.
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Satzung
Partei
- Satzung oder Bestätigung des Vorstands
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Satzung
Stiftung
- Satzung; Bestätigung durch Stiftungsleitung
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Satzung
Unternehmensgesellschaft (UG)
- Handelsregisterauszug
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Verein
- Auszug aus dem Vereinsregister und ggf. Satzung
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Vereinsregister
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Ausweis des verantwortlichen Halters
- Miet-/Nutzungsvertrag/Kopfbogen/Standortbestätigung durch aktuelle (nicht älter als 6 Monate) Gewerbeanmeldung (wenn Wohnsitz nicht in Krefeld)
- ggf. Vollmacht des verantwortlichen Halters
Die GbR ist insofern keine juristische Person und wird wie eine natürliche Person behandelt. Die Zulassung erfolgt auf den/einen verantwortlichen Halter mit seinen (privaten) Personendaten und der privaten Zustellanschrift (Meldeadresse). Auf Wunsch kann der Name des Betriebes - soweit möglich - zusätzlich in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen werden. Hierzu ist die Vorlage der Gewerbeanmeldung erforderlich.
Freie Berufe
- Ausweis des verantwortlichen Halters
- Zulassungsvollmacht auf einem Kopfbogen.
- Standortbestätigung durch Miet- / Nutzungsvertrag (wenn Wohnsitz nicht in Krefeld)
Ob es sich bei der Tätigkeit um einen freien Beruf handelt oder um einen Gewerbebetrieb, kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Diese Entscheidung trifft letztlich das zuständige Finanzamt. im Rahmen der Zulassung wird nur bei den nachfolgend aufgeführten Berufsgruppen von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen. Sollte Ihr Tätigkeitsbereich hier nicht aufgeführt sein, ist eine Bestätigung des örtlichen Gewerbeamtes oder des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Gewerbetätigkeit handelt. Dieser Nachweis ist zulassungsrechtlich jedoch nur dann von Bedeutung und insofern nur dann zwingend erforderlich, wenn der verantwortliche Halter nicht in Krefeld wohnt.
Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG
- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten (seit 1994 neue Bezeichnung: Physiotherapeuten)
- rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren
- naturwissenschaftlichen/technischen Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen
- sprach- und informationsvermittelnden Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss ohne Ausnahme im Original vorliegen.
Formen der Antragstellung
Bei Vorsprache vor Ort: Unterschreiben des Antrags auf Umkennzeichnung
Gebühren
- 28,20 Euro
- gegebenenfalls zuzüglich Wunschkennzeichen 10,20 Euro
Bearbeitungszeit
sofort bei persönlicher Vorsprache
Hinweise
Zum Schutz der Kunden aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bestimmte Regeln weiterhin eingehalten werden (z.B. Abstandsregeln). Daher ist das Publikumsaufkommen innerhalb und auch außerhalb von Gebäuden zu steuern, so dass in der Straßenverkehrsbehörde im Verwaltungsstandort Elbestraße 7, 47800 Krefeld, weiterhin Terminabsprachen erforderlich sind.
Leikanummer
99036009036001, 99036009014003
Kontakt
Wichtig: Beachten Sie bitte die aktuellen Coronahinweise!
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsstelle sind telefonisch zu den Öffnungszeiten sowie dienstags und mittwochs von 14.00 bis 15.30 Uhr zu erreichen unter: Auskunftstelefon: 0 21 51 / 86-2181 und 86-2187, Sachbearbeiter: 0 21 51 / 86-2164 bis 86-2181 und 86-2193, Telefax: 0 21 51 / 86-2195
Telefon: 0 21 51 / 86-2178
E-Mail: kfz-zulassung@krefeld.de
Anschrift
Straßenverkehrs- und Bußgeldangelegenheiten
Elbestraße 7
47800 Krefeld