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Wenn Sie Ihr Fahrzeug jedes Jahr nur in einem bestimmten Zeitraum einsetzen möchten, empfiehlt sich das Saisonkennzeichen.

Hierbei bestimmen Sie selbst über die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens. Diese beträgt mindestens zwei, höchstens aber elf Monate. Während dieses Zeitraumes ist das Fahrzeug dann auch in den folgenden Jahren automatisch zugelassen.

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Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Kraftfahrzeug - Saisonkennzeichen

Zuletzt geändert: 26.06.2023 17:25:17 CEDT

Wenn Sie Ihr Fahrzeug jedes Jahr nur in einem bestimmten Zeitraum einsetzen möchten, empfiehlt sich das Saisonkennzeichen.

Hierbei bestimmen Sie selbst über die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens. Diese beträgt mindestens zwei, höchstens aber elf Monate. Während dieses Zeitraumes ist das Fahrzeug dann auch in den folgenden Jahren automatisch zugelassen.

Weitere Informationen

Außerhalb des Saisonzeitraumes darf das Fahrzeug nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und auch nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, da es als nicht zugelassen gilt.

Seit dem 01.10.2017 kann das Saisonkennzeichen auch mit einem H-Kennzeichen (für historische Fahrzeuge) kombiniert werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 9 Absatz 3 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)

Unterlagen

Bei einem Wechsel von bisherigen auf Saisonkennzeichen (oder auch umgekehrt) sowie bei einer Änderung des Saisonzeitraumes

  • Personalausweis oder Pass
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Die Zulassung auf eine minderjährige Person ist in zwei Fällen möglich:
  1. Für das minderjährige Kind liegt ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen zur Steuerbefreiung (Merkmal aG, H oder Bl) oder Steuerermäßigung (mit rosafarbenem Flächenaufdruck) nach § 3a KraftStG vor.
  2. Der minderjährige Fahrzeughalter ist im Besitz einer Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug.

Sollte einer dieser Fälle zutreffen, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Vollmachten und Ausweise beider Erziehungsberechtigten und des Halters
  • ggf. Nachweis der Alleinerziehungsberechtigung
  • Schwerbehindertenausweis des Kindes, sofern Punkt 1 zutrifft.
Bei Zulassung auf eine juristische Person:

Zulassung erfolgt auf den eingetragenen Firmennamen und die eingetragene Firmenanschrift. Wenn der/ein Geschäftsführer laut Registereintrag persönlich vorspricht, ist keine Vollmacht erforderlich. Bevollmächtigte müssen sich immer auch selbst mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Bitte beachten Sie die gesonderten Antragsunterlagen je nach Unternehmensform unter Downloads.

Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss ohne Ausnahme im Original vorliegen.

Formen der Antragstellung

Vorsprache vor Ort: Unterschreiben des Antrags auf Saisonkennzeichen.

Gebühren

28,20 Euro bei Wechsel der Kennzeichenart

Bearbeitungszeit

Sofort bei persönlicher Vorsprache.

Hinweise

Zum Schutz der Kunden aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten bestimmte Regeln weiterhin eingehalten werden (z.B. Abstandsregeln).

Leikanummer

99036009069006

Kontakt

FB 32 Zulassungsstelle

Telefon: 0 21 51 / 86-0

E-Mail: kfz-zulassung@krefeld.de

Anschrift

Fachbereich Sicherheit und Ordnung - Straßenverkehrs- und Bußgeldangelegenheiten

Elbestr. 7

47800 Krefeld

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