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Kraftfahrzeug - Zulassung eines Fahrzeuges im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
Zuletzt geändert: 04.01.2023 17:30:13 CET
Erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges im Inland.
Rechtliche Grundlagen
§ 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Unterlagen
Zulassung aus einem Staat innerhalb der Europäischen Union
Gebrauchtes Fahrzeug:
- vollständige ausländische Zulassungsdokumente
- Prüfbericht einer Hauptuntersuchung (wenn Fahrzeug älter als drei Jahre)
- ausländische Kennzeichenschilder (wenn vorhanden)
Neufahrzeug:
- EU-Übereinstimmungserklärung (COC) oder Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- Eigentumsnachweis (z. B. Kaufvertrag)
- Umsatzsteuererklärung
Zulassung aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union
- ausländische Zulassungsdokumente
- Eigentumsnachweis (zum Beispiel Kaufvertrag)
- ausländische Kennzeichenschilder (wenn vorhanden)
- Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- Prüfbericht einer Hauptuntersuchung
- Verzollungsnachweis
In Einzelfällen oder bei Unklarheiten können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Bei Zulassung auf eine natürliche Person:
- Personalausweis oder Pass
- Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht, gültigen Pass oder Personalausweis des Antragstellers sowie des Bevollmächtigten
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Lastschriftmandat mit IBAN und BIC für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer.
Die Zulassung auf eine minderjährige Person ist in zwei Fällen möglich:
- Für das minderjährige Kind liegt ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen zur Steuerbefreiung (Merkmal aG, H oder Bl) oder Steuerermäßigung (mit rosafarbenem Flächenaufdruck) nach § 3a KraftStG vor.
- Der minderjährige Fahrzeughalter ist im Besitz einer Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug.
Sollte einer dieser Fälle zutreffen, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Vollmachten und Ausweise beider Erziehungsberechtigten und des Halters
- ggf. Nachweis der Alleinerziehungsberechtigung
- Schwerbehindertenausweis des Kindes, sofern Punkt 1 zutrifft.
Bei Zulassung auf eine juristische Person:
Zulassung erfolgt auf den eingetragenen Firmennamen und die eingetragene Firmenanschrift. Wenn der/ein Geschäftsführer laut Registereintrag persönlich vorspricht, ist keine Vollmacht erforderlich. Bevollmächtigte müssen sich immer auch selbst mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Bitte beachten Sie die gesonderten Antragsunterlagen je nach Unternehmensform unter Downloads.
Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden.
Formen der Antragstellung
Bei Vorsprache vor Ort: Unterschreiben des Antrags auf Erstzulassung
Gebühren
Siehe Gebührenliste
Bearbeitungszeit
sofort
Hinweise
Zum Schutz der Kunden aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten bestimmte Regeln weiterhin eingehalten werden (z.B. Abstandsregeln).
Fristen
Keine
Leikanummer
99036008007003, 99036008007004
Kontakt
Die Hotline der Kfz-Zulassungsstelle ist zu den Servicezeiten von montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie montags bis mittwochs von 14.00 bis 15.30 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu erreichen.
Telefon: 0 21 51 / 86-463200
E-Mail: kfz-zulassung@krefeld.de
Anschrift
Fachbereich Sicherheit und Ordnung - Straßenverkehrs- und Bußgeldangelegenheiten
Elbestr. 7
47800 Krefeld
Downloads
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der KFZ-Steuer (PDF 284 KB)
- Gebühren der Stadt Krefeld für die Abteilung Straßenverkehr (PDF 60 KB)
- Information bei Zulassung auf eine juristische Person (PDF 242 KB)
- Informationen für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer - deutsch (PDF 132 KB)
- Informationen für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer - englisch (PDF 120 KB)
- Informationen für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer - ukrainisch (PDF 210 KB)