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Wenn Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug mit gültigem Nachweis der Hauptuntersuchung überführen möchten oder im Zuge des Kaufs- oder Verkaufs eines nicht zugelassenen Fahrzeuges eine Probefahrt machen möchten, dann benötigen Sie hierfür ein Kurzzeitkennzeichen.

Voraussetzung ist, dass Sie ihren Wohnsitz (bei juristischen Personen oder Gewerbetreibenden ihren Betriebssitz) in Krefeld haben oder das Fahrzeug aktuell in Krefeld seinen Standort hat.

Das Kurzzeitkennzeichen wird bei Bedarf für fünf Tage beginnend mit dem Tag der Ausgabe zugeteilt. Kurzzeitkennzeichen können nicht verlängert werden. Es besteht nur die Möglichkeit einer erneuten Zuteilung. Die Verwendung ist nur an einem Fahrzeug möglich. Dieses muss bei Zuteilung bereits bekannt sein.

Mit einem Kurzzeitkennzeichen ist grundsätzlich auch die Überführung eines Fahrzeuges in ein Mitgliedsland der Europäischen Union möglich. In Einzelfällen kann es aber zu Beschränkungen durch Mitgliedsländer kommen. Auskünfte hierzu geben die zu-ständigen ausländischen Behörden. Bei Unsicherheiten kann statt des Kurzzeitkennzeichens ein Ausfuhrkennzeichen beantragt werden.

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Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Kraftfahrzeug - Kurzzeitkennzeichen beantragen

Zuletzt geändert: 13.07.2023 14:55:59 CEDT

Wenn Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug mit gültigem Nachweis der Hauptuntersuchung überführen möchten oder im Zuge des Kaufs- oder Verkaufs eines nicht zugelassenen Fahrzeuges eine Probefahrt machen möchten, dann benötigen Sie hierfür ein Kurzzeitkennzeichen.

Voraussetzung ist, dass Sie ihren Wohnsitz (bei juristischen Personen oder Gewerbetreibenden ihren Betriebssitz) in Krefeld haben oder das Fahrzeug aktuell in Krefeld seinen Standort hat.

Das Kurzzeitkennzeichen wird bei Bedarf für fünf Tage beginnend mit dem Tag der Ausgabe zugeteilt. Kurzzeitkennzeichen können nicht verlängert werden. Es besteht nur die Möglichkeit einer erneuten Zuteilung. Die Verwendung ist nur an einem Fahrzeug möglich. Dieses muss bei Zuteilung bereits bekannt sein.

Mit einem Kurzzeitkennzeichen ist grundsätzlich auch die Überführung eines Fahrzeuges in ein Mitgliedsland der Europäischen Union möglich. In Einzelfällen kann es aber zu Beschränkungen durch Mitgliedsländer kommen. Auskünfte hierzu geben die zu-ständigen ausländischen Behörden. Bei Unsicherheiten kann statt des Kurzzeitkennzeichens ein Ausfuhrkennzeichen beantragt werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 16 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht, gültigen Pass oder Personalausweis des Antragstellers sowie des Bevollmächtigten
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
  • Ist der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder Gewerbetreibende/r ist ein Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
  • Wohnt der/die Antragsteller/in nicht in Krefeld, ist ein Nachweis zum Standort des Fahrzeuges erforderlich. Dies kann sein:
    - Kaufvertrag mit Verkäufer in Krefeld (auch in Kopie zulässig)
  • Nachweis der Daten zum Fahrzeug. Hierzu ist mindestens einer der folgenden Nachweise (auch jeweils in Kopie zulässig) erforderlich:
    - Fahrzeugbrief (ZBIII)
    - Fahrzeugschein (ZBI)
    - Nachweis über bestandene Hauptuntersuchung (HU)
    - Zulassungsbescheinigung eines EU-Mitgliedsstaates
    - EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC Dokument)

Formen der Antragstellung

Vorsprache vor Ort

Gebühren

13,10 Euro

Bearbeitungszeit

Sofort bei persönlicher Vorsprache.

Hinweise

Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung (HU)

Hat das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zuteilung keine gültige Hauptuntersuchung, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten in Krefeld und nur vom Standort des Fahrzeuges zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung bzw. Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Werkstatt in Krefeld oder einem direkt angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen kann nicht zuerst zu einer Werkstatt überführt und erst dann erstmalig bei einer Begutachtungsstelle vorgeführt werden. Nur der erstgenannte Weg ist geregelt und zulässig.

Nach erfolgter Prüfung sind dann innerhalb der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens auch wieder reguläre Probe- und Überführungsfahrten möglich. Der Prüfbericht ist hierzu mitzuführen und bei Kontrollen unaufgefordert zusammen mit dem Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen auszuhändigen.

Fahrzeuge ohne Typgenehmigung / Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis

Mit Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ entsprechen und / oder denen noch keine Einzelgenehmigung erteilt wurde, dürfen Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle (TÜV) in Krefeld oder einem direkt angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.

Fristen

keine


Leikanummer

99108042000000

Kontakt

FB 32 Zulassungsstelle

Telefon: 0 21 51 / 86-0

E-Mail: kfz-zulassung@krefeld.de

Anschrift

Fachbereich Sicherheit und Ordnung - Straßenverkehrs- und Bußgeldangelegenheiten

Elbestr. 7

47800 Krefeld

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