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Wenn Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug mit gültigem Nachweis der Hauptuntersuchung überführen möchten oder im Zuge des Kaufs- oder Verkaufs eines nicht zugelassenen Fahrzeuges eine Probefahrt machen möchten, dann benötigen Sie hierfür ein Kurzzeitkennzeichen. Wenn Sie ein Fahrzeug ohne gültige Hauptuntersuchung besitzen, so können Sie mit den Kurzzeitkennzeichen das Fahrzeug der Untersuchungsorganisation vorführen.

Das Kurzzeitkennzeichen wird bei Bedarf für 5 Tage beginnend mit dem Tag der Ausgabe zugeteilt.

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02151 86-0

Kraftfahrzeug - Kurzzeitkennzeichen beantragen

Zuletzt geändert: 04.01.2023 17:07:47 CET

Wenn Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug mit gültigem Nachweis der Hauptuntersuchung überführen möchten oder im Zuge des Kaufs- oder Verkaufs eines nicht zugelassenen Fahrzeuges eine Probefahrt machen möchten, dann benötigen Sie hierfür ein Kurzzeitkennzeichen. Wenn Sie ein Fahrzeug ohne gültige Hauptuntersuchung besitzen, so können Sie mit den Kurzzeitkennzeichen das Fahrzeug der Untersuchungsorganisation vorführen.

Das Kurzzeitkennzeichen wird bei Bedarf für 5 Tage beginnend mit dem Tag der Ausgabe zugeteilt.

Weitere Informationen

Fahrzeuge mit gültiger Hauptuntersuchung

Wenn Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug überführen möchten oder im Zuge des Kaufs- oder Verkaufs eines nicht zugelassenen Fahrzeuges eine Probefahrt machen möchten, dann benötigen Sie hierfür ein Kurzzeitkennzeichen. Das Kurzzeitkennzeichen wird bei Bedarf für 5 Tage beginnend mit dem Tag der Ausgabe zugeteilt. Voraussetzung ist, dass der/die zukünftige Inhaber/in des Kurzzeitkennzeichen seinen /ihren Wohnsitz (bei juristischen Personen oder Gewerbetreibenden seinen Betriebssitz) in Krefeld haben oder das Fahrzeug aktuell in Krefeld seinen Standort hat. Die Verwendung ist nur an einem Fahrzeug möglich. Dieses muss bei Zuteilung bereits bekannt sein.

Mit einem Kurzzeitkennzeichen ist grundsätzlich auch die Überführung eines Fahrzeuges in ein Mitgliedsland der Europäischen Union möglich. In Einzelfällen kann es aber zu Beschränkungen durch Mitgliedsländer kommen. Auskünfte hierzu geben die zuständigen ausländischen Behörden. Bei Unsicherheiten kann statt des Kurzzeitkennzeichens ein Ausfuhrkennzeichen beantragt werden.

Soweit das Fahrzeug seinen aktuellen Standort nicht im Inland hat, fällt es nicht unter die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ein Kurzzeitkennzeichen kann daher für die Überführung eines Fahrzeuges aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und insofern auch aus einem anderen Drittstaat nicht ausgegeben werden. In diesen Fällen muss ggf. ein Überführungskennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen in dem Staat beantragt werden, in dem das Fahrzeug seinen aktuellen Standort hat.

Für Fahrzeuge, die ihren aktuellen Standort nicht im Inland haben oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zugelassen sind, werden keine Kurzzeitkennzeichen vergeben.

Kurzzeitkennzeichen können nicht verlängert werden. Es besteht nur die Möglichkeit einer erneuten Zuteilung.

Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung

Hat das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zuteilung keine gültige Hauptuntersuchung, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten in Krefeld und nur vom Standort des Fahrzeuges zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung bzw. Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Werkstatt in Krefeld oder einem direkt angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.

Die Beschränkung wird auf dem Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen vermerkt. Nach erfolgter Prüfung sind dann innerhalb der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens auch wieder reguläre Probe- und Überführungsfahrten möglich. Der Prüfbericht ist hierzu mitzuführen und bei Kontrollen unaufgefordert zusammen mit dem Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen auszuhändigen.

Verkehrsunsichere Fahrzeuge sind von dieser Regelung ausgenommen. Ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen kann nicht zuerst zu einer Werkstatt überführt und erst dann erstmalig bei einer Begutachtungsstelle vorgeführt werden. Nur der Weg ist geregelt und zulässig.

Fahrzeuge ohne Typgenehmigung / Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis

Mit Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ entsprechen und / oder denen noch keine Einzelgenehmigung erteilt wurde, dürfen Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle (TÜV) in Krefeld oder einem direkt angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge, die aus einem Staat von außerhalb der EU eingeführt wurden oder um Neufahrzeuge die in Kleinserie hergestellt worden sind und für die zunächst eine sogenannte "Vollabnahme" nach § 21 StvZO oder § 13 EG-FGV notwendig ist. Ebenso fallen unter diese Regelung Fahrzeuge, die seit mehr als sieben Jahren nicht mehr zugelassen waren und für die keinerlei Dokumente mehr vorhanden sind und Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis wegen Änderung der Fahrzeugart (Umbau PKW auf LKW oder ehemalige Polizei oder Feuerwehrfahrzeuge u.ä.).

Die Beschränkung wird auf dem Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen vermerkt.

Rechtliche Grundlagen

§ 16 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass der/des Inhaber/in/s des Kurzzeitkennzeichens
  • Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht, gültigen Pass oder Personalausweis des Antragstellers sowie des Bevollmächtigten
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen. Ist der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder Gewerbetreibende/r ist ein Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
  • Wohnt der/die Antragsteller/in nicht in Krefeld, ist ein Nachweis zum Standort des Fahrzeuges erforderlich. Dies kann sein:
    - Kaufvertrag mit Verkäufer in Krefeld (auch in Kopie zulässig)
    - Nachweis zum Fahrzeug (s.u.) für ein zuletzt in Krefeld zugelassenes Fahrzeug
  • Nachweis der Daten zum Fahrzeug. Hierzu ist mindestens einer der folgenden Nachweise (auch jeweils in Kopie zulässig) erforderlich:
    - Fahrzeugbrief (ZBII)
    - Fahrzeugschein (ZBI)
    - Zulassungsbescheinigung eines EU-Mitgliedsstaates
    - EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC Dokument)

Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körper-schaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigungen müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

Formen der Antragstellung

Vorsprache vor Ort: Unterschreiben des Antrags auf Kurzzeitkennzeichen.

Gebühren

13,10 Euro

Bearbeitungszeit

Sofort bei persönlicher Vorsprache.

Hinweise

Zum Schutz der Kunden aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten bestimmte Regeln weiterhin eingehalten werden (z.B. Abstandsregeln).

Leikanummer

99108042000000

Kontakt

FB 32 Zulassungsstelle

Die Hotline der Kfz-Zulassungsstelle ist zu den Servicezeiten von montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie montags bis mittwochs von 14.00 bis 15.30 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu erreichen.

Telefon: 0 21 51 / 86-463200

E-Mail: kfz-zulassung@krefeld.de

Anschrift

Fachbereich Sicherheit und Ordnung - Straßenverkehrs- und Bußgeldangelegenheiten

Elbestr. 7

47800 Krefeld

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