Mobilität & Reisen

Kraftfahrzeug: Ausfuhrkennzeichen beantragen

Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden, so benötigen Sie hierfür ein Ausfuhrkennzeichen.

Hinweise:

Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet müssen sich zur Zulassung an ihre Wohnsitzbehörde wenden. Eine Zuteilung in Krefeld ist nur möglich, wenn der/die Antragsteller/in keinen Wohnsitz im Inland hat und das Fahrzeug sich vor Ort befindet. Zusätzlich ist dann eine persönliche Vorsprache erforderlich. Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland können sich zur Zuteilung nicht vertreten lassen. Die Zuteilung auf eine ausländische juristische Person ist grundsätzlich nicht möglich.

Die Prüfplakette der Hauptuntersuchung muss noch mindestens bis zum Ende des gewünschten Gültigkeitszeitraumes des Ausfuhrkennzeichens gültig sein. Sollte die Prüfplakette abgelaufen sein oder innerhalb der geplanten Gültigkeitsfrist ablaufen, muss zunächst eine erneute Hauptuntersuchung erfolgen. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug bisher im EU-Ausland zugelassen war.

Die Dauer der Gültigkeit der Ausfuhrkennzeichen beträgt 30 Tage ab Zuteilung. Ausnahmen und eine längere Frist sind im Einzelfall möglich, müssen aber ausführlich begründet werden.

Vorführtermine:

Die Vorführung des jeweiligen Fahrzeuges ist immer erforderlich. Die Vorführung erfolgt nach der Zulassung vor Ort.

Benötigte Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)

Weiterführende Informationen

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten (nur möglich bei Wohnsitz im Inland, siehe Hinweise): schriftliche Vollmacht, gültigen Pass oder Personalausweis des Antragstellers sowie des Bevollmächtigten
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Versicherungsbestätigungskarte (gelb) für Ausfuhrkennzeichen
  • Kennzeichenschild/er (wenn noch zugelassen)
  • SEPA-Lastschriftmandat mit gültiger IBAN und BIC (für Kfz-Steuer)
  • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (bei Zulassung auf inländische juristische Person)
  • Neuen HU-Prüfbericht, wenn der in der ZBI eingetragene HU-Termin nicht mindestens bis zum Ablauf der Kennzeichen gültig ist oder wenn das Fahrzeug bisher im EU-Ausland zugelassen war.

Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigungen müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

Prozess

Eine persönliche Vorsprache (oder durch einen Bevollmächtigten) ist notwendig, da der Antrag für das Ausfuhrkennzeichen unterschrieben werden muss.


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