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In Krefeld existieren mehrere Tausend private und gewerbliche Heizöltankanlagen, die je nach ihrer Lage und Größe einer einmaligen oder regelmäßig wiederkehrenden Prüfung gemäß § 46 AwSV durch anerkannte Sachverständige unterzogen werden müssen.

Um die Sicherheit einer solchen Anlage zu gewährleisten, sind technische und organisatorische Vorgaben zu berücksichtigen, für deren Einhaltung die Betreiber der Anlagen verantwortlich sind. Sie sind in der Broschüre Aktuelle Informationen für Betreiber einer Ölheizung zusammengefasst.

In den nachfolgenden Tabellen erfahren Sie, ob Ihre Heizöltankanlage prüfpflichtig ist oder nicht. Neben der Anlagengröße und der Bauart (oberdirisch oder unterirdisch) ist der Standort der Anlage maßgebend.

Prüfungen gemäß § 46 Absatz 2 AwSV für Heizölanlagen
Prüfzyklen für Heizölanlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten
Art und Größe der AnlagePrüfung von Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderungwiederkehrende PrüfungPrüfung bei Stilllegung
oberirdisch über 1m3 bis 10m3JaNeinNein
oberirdisch über 10m3Jaja, alle 5 JahreJa
unterirdisch (alle Volumina)Jaja, alle 5 JahreJa
Prüfungen gemäß § 46 Absatz 3 AwSV für Heizölanlagen
Prüfzyklen für Heizölanlagen innerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten
Art und Größe der AnlagePrüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderungwiederkehrende PrüfungPrüfung bei Stilllegung
oberirdisch über 1m3JaJa, alle 5 JahreJa
unterirdisch (alle Volumina)JaJa, alle 2,5 JahreJa
Anzeigepflicht

Wer eine nach § 46 AwSV prüfpflichtige Anlage errichtet oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Zu wesentlichen Änderungen einer Heizöltankanlage gehört z.B.:

  • Austausch eines Tanks durch ein nicht bau- oder typengleiches Modell
  • Änderung der Lagermenge
  • Einbau einer Leckschutzauskleidung (Innenhülle)
  • Umbau/Neuverlegung von Füll- oder Ölleitungen und Befüllsystemen
  • Erneuern von Beschichtungen des Auffangraumes mit einem anderen Beschichtungsmaterial
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Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Heizölanlagen

Zuletzt geändert: 29.06.2023 07:29:03 CEDT

In Krefeld existieren mehrere Tausend private und gewerbliche Heizöltankanlagen, die je nach ihrer Lage und Größe einer einmaligen oder regelmäßig wiederkehrenden Prüfung gemäß § 46 AwSV durch anerkannte Sachverständige unterzogen werden müssen.

Um die Sicherheit einer solchen Anlage zu gewährleisten, sind technische und organisatorische Vorgaben zu berücksichtigen, für deren Einhaltung die Betreiber der Anlagen verantwortlich sind. Sie sind in der Broschüre Aktuelle Informationen für Betreiber einer Ölheizung zusammengefasst.

In den nachfolgenden Tabellen erfahren Sie, ob Ihre Heizöltankanlage prüfpflichtig ist oder nicht. Neben der Anlagengröße und der Bauart (oberdirisch oder unterirdisch) ist der Standort der Anlage maßgebend.

Prüfungen gemäß § 46 Absatz 2 AwSV für Heizölanlagen
Prüfzyklen für Heizölanlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten
Art und Größe der AnlagePrüfung von Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderungwiederkehrende PrüfungPrüfung bei Stilllegung
oberirdisch über 1m3 bis 10m3JaNeinNein
oberirdisch über 10m3Jaja, alle 5 JahreJa
unterirdisch (alle Volumina)Jaja, alle 5 JahreJa
Prüfungen gemäß § 46 Absatz 3 AwSV für Heizölanlagen
Prüfzyklen für Heizölanlagen innerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten
Art und Größe der AnlagePrüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderungwiederkehrende PrüfungPrüfung bei Stilllegung
oberirdisch über 1m3JaJa, alle 5 JahreJa
unterirdisch (alle Volumina)JaJa, alle 2,5 JahreJa
Anzeigepflicht

Wer eine nach § 46 AwSV prüfpflichtige Anlage errichtet oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Zu wesentlichen Änderungen einer Heizöltankanlage gehört z.B.:

  • Austausch eines Tanks durch ein nicht bau- oder typengleiches Modell
  • Änderung der Lagermenge
  • Einbau einer Leckschutzauskleidung (Innenhülle)
  • Umbau/Neuverlegung von Füll- oder Ölleitungen und Befüllsystemen
  • Erneuern von Beschichtungen des Auffangraumes mit einem anderen Beschichtungsmaterial

Weitere Informationen

Merkblatt für Heizöltankbetreiber

Der Betreiber einer Heizöltankanlage hat nach § 44 AwSV anstatt einer Betriebsanweisung das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Das Merkblatt inklusive Ausfüllhilfe befindet sich weiter unten auf dieser Seite unter "Downloads".

Fachbetreibspflicht

Heizölverbrauchertankanlagen unterliegen der Fachbetriebspflicht. Damnach dürfen Anlagen nur von anerkannten Fachbetrieben gemäß § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.

Heizöltanks in Überschwemmungs- oder Hochwasserrisikogebieten

Durch das 2018 in Kraft getretene Hochwasserschutzgesetz II ist im Einflussbereich oberirdischer Gewässer neben den bereits bekannten „Überschwemmungsgebieten" der Begriff „Risikogebiete" neu entstanden. Anlagen nach der AwSV, also auch Heizö-lanlagen müssen seither unter bestimmten Voraussetzungen weitere Vorsorgepflichten beachtet werden. Nähere Informationen über Heizöltanks und Hochwasser finden sie weiter unten auf dieser Seite unter "Downloads".

In Krefeld sind so gut wie keine Überschwemmungsgebiete ausgewiesen. Anders sieht dies jedoch bei den Hochwasserrisikogebieten aus.

Sie wohnen in einem Hochwasserrisikogebiet in Krefeld und haben eine Ölheizung?

Dann sind Sie verpflichtet, Ihren Heizöltank spätestens bis zum 5. Januar 2033 hochwassersicher nachzurüsten. Die Umsetzung dieser Maßnahme muss vom Aufwand her jedoch wirtschaftlich vertretbar sein.

Sollten Sie jedoch vorher wesentliche Änderungen an Ihrem Öltank vornehmen, muss der Heizöltank im Zuge dessen schon jetzt hochwassersicher gemacht werden.

Wichtig: Wenn Sie nur den Ölbrenner austauschen lassen oder die Ölheizung modernisieren, gilt das nicht als wesentliche Änderung der Öltankanlage!

Ob Ihr Grundstück in einem Hochwasserrisikogebiet liegt, können Sie auf der folgenden Internetseite des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW - Umweltdaten vor Ort - überprüfen.

Geben Sie in der obersten Zeile bei Ort Adresse und Hausnummer ein und wählen Sie Wasser und dann Hochwasser aus. Dort klicken Sie auf HWRM-RL Gefahrenkarte und HWRM-RL Risikokarte.

Prüfpflichten älterer Heizöltankanlagen

Eine wichtige Neuerung der AwSV liegt in der Prüfpflicht älterer Heizölanlagen, die bisher nicht von anerkannten Sachverständigen begutachtet und beurteilt werden mussten. Einzelheiten hierzu verrät § 70 Absatz 2 AwSV "Prüffristen für bestehende Anlagen"

Bestehende Anlagen, die nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 einer wiederkehrenden Prüfung unterliegen, die aber nach den landesrechtlichen Vorschriften vor dem 1. August 2017 nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren (Anlagen in Wasserschutzgebieten kleiner 5.000 Liter), sind innerhalb der folgenden Fristen erstmals zu prüfen:

  1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 1971 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2019,
  2. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1975 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2021,
  3. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1982 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2023,
  4. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2025,
  5. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2027.

Rechtliche Grundlagen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Formen der Antragstellung

Online-Formular

Bearbeitungszeit

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige liegt bei 3 Wochen.

Fristen

Die Anzeige ist mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen.


Leikanummer

9912901916900, 99129019000000

Kontakt

Kerstin Mengel

Telefon: 0 21 51 / 86-2421

E-Mail: kerstin.mengel@krefeld.de

Zimmer 1.01

Beata Teichert

Telefon: 0 21 51 / 86-2420

E-Mail: beata.teichert@krefeld.de

Zimmer 1.02

Anschrift

Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz

Uerdinger Str. 202

47799 Krefeld

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