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Gewerbeanmeldung
Zuletzt geändert: 11.01.2021 14:24:15 CET
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei Neuerrichtung eines Betriebs, Neuerrichtung einer Zweigniederlassung, Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle, Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht, Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform, Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung). Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
Informationen zur Dienstleistung
Telefonische Terminvereinbarung im Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Die Stadtverwaltung Krefeld hat als Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus alle Verwaltungsstandorte geschlossen.
Für dringende Anliegen sowie Terminvereinbarungen für zwingend notwendige Vorsprachen im Bereich Gewerbeangelegenheiten rufen Sie bitte die unten aufgeführten Kontaktpersonen an.
Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Daher hat jedermann grundsätzlich Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings müssen die Tätigkeiten der zuständigen Behörde ab Beginn der Tätigkeit angezeigt werden.
Wer ist anzeigepflichtig?
Anzeigepflichtig ist, wer den selbständigen Betrieb eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Das gleiche gilt bei der Verlegung bzw. der Aufgabe des Gewerbes.
Anzeigepflichtiger ist bei natürlichen Personen der Gewerbetreibende.
Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) werden durch die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende vertreten.
Für juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG) hat der gesetzliche Vertreter die Anzeige vorzunehmen.
Besteht für mein Gewerbe eine Erlaubnispflicht?
Für die Ausübung einiger Gewerbe ist die Erteilung einer Erlaubnis notwendig (zum Beispiel: Gaststättengewerbe, Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbe sowie Vermittlung von Immobilien, Darlehen usw.). Diese muss vor Anmeldung des Gewerbes erteilt sein und bei der Anmeldung vorgelegt werden.
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.
Die Aufzählung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Bei Fragen geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich Gewerbeangelegenheiten gerne Auskunft.
Weitere Informationen
Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen geahndet werden.
Rechtliche Grundlagen
§ 15 in Verbindung mit §§ 14 und 55c Gewerbeordnung
Unterlagen
- Vordrucke nach Gewerbeordung (stehen unter Formulare zur Verfügung). Die Vordrucke müssen bei persönlichem Erscheinen nicht mitgebracht werden.
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei Auswärtigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung zur Überprüfung der Personalien
- Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (beispielsweise Makler, Baubetreuer, Gaststätten und Spielhallen, Bewachungs- und Versteigerungsgewerbe, Personen- und Güterbeförderungsgewerbe) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, müssen die Erlaubnis beziehungsweise die Handwerkskarte vorlegen oder nachweisen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist
- Für Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- Bei im Handels-, Vereins-, oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen einen Registerauszug.
- Bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht aller Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung liegen soll.
Die Aufzählung der erforderlichen Unterlagen ist nicht für jeden Einzelfall abschließend. Bei Fragen wenden Sie sich bitte vorab telefonisch an die zuständige Mitarbeiterin oder den zuständigen Mitarbeiter.
Formen der Antragstellung
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgesehen. Diese werden Ihnen im Bereich Formulare im unteren Teil dieser Internetseite zur Verfügung gestellt.
Diese können Sie gemeinsam mit den benötigten Unterlagen beim
Fachbereich OrdnungGewerbeangelegenheiten
Am Hauptbahnhof 5 (neben dem Cinemaxx)
einreichen. Ihre Ansprechpartner und die Öffnungszeiten finden Sie unter den Kontakten.
Gebühren
a) 26,00 Euro für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
b) 33,00 Euro für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
c) 13,00 Euro für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
(Tarifstelle 12.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung)
Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei
Bearbeitungszeit
15 bis 30 Minuten
Hinweise
Nützliche Tipps für Ihren Weg in die erfolgreiche Selbstständigkeit bietet das Startercenter NRW. Sie erhalten Erstinformationen zu den Themen Finanzierung, Steuern, Versicherung, weitere Beratungsangebote und vieles mehr, was nun für Ihr Gründungsunternehmen wichtig werden kann.
Besteht bei Ihnen der Bedarf nach mehr Informationen speziell für das in Aussicht genommene Gewerbeunternehmen?
Im Infocenter Gewerbemeldung können Sie unter www.gewerbeanmeldung.nrw.de weitere Hinweise erhalten. Es werden Fragen beantwortet wie zum Beispiel: Besteht für mein Gewerbe eine Erlaubnispflicht?
Kontakt
Wichtig: Derzeit die Verwaltung bitte nur nach Terminvereinbarung aufsuchen!
Buchstaben A bis G, I,J,L bis O
Telefon: 0 21 51 / 86-2313
E-Mail: iris.schneider@krefeld.de
Zimmer 505
Anschrift
Fachbereich Sicherheit und Ordnung - Gewerbeangelegenheiten
Am Hauptbahnhof 5
47798 Krefeld
Formulare
- Bewachungsbetrieb - Antrag nach § 34a Gewerbeordnung - Formularassistent
- Gewerbeanmeldung 1-fach mit Unterrichtung- online einreichbar - Formularassistent
- Gewerbeabmeldung 1-fach mit Unterrichtung- online einreichbar - Formularassistent
- Gewerbeummeldung 1-fach mit Unterrichtung- online einreichbar - Formularassistent
- Versteigerergewerbe - Antrag nach § 34b Gewerbeordnung- online einreichbar - Formularassistent