Arbeit & Ruhestand

Führungszeugnis beantragen

Sie benötigen ein Führungszeugnis? Wir nehmen Ihr Anliegen entgegen und leiten es an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Dort wird das Führungszeugnis ausgestellt und an Sie oder die von Ihnen benannte Behörde übersandt.

Sofern Sie über eine eID Funktion verfügen, können Sie den Antrag im Online-Portal des Bundesamts für Justiz online einreichen.

Benötigte Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)

Gebührenrahmen

  • Antragsgebühr: 13,00 €

Zahlungsarten

  • EC-Kartenzahlung möglich

Weiterführende Informationen

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
  • Angabe des Verwendungszwecks
  • Zur Vorlage bei einer Behörde: genaue Anschrift der Behörde, da das Führungszeugnis direkt an die Behörde gesandt wird, ggf. das dortige Aktenzeichen.
  • Für ein erweitertes Führungszeugnis außerdem: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen aus § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen.
  • Falls ein gebührenfreies Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgestellt werden soll: Bestätigung der Einrichtung, für die Sie das Ehrenamt ausüben.
  • Bei einem schriftlichen Antrag ist zwingend ein Nachweis der erfolgten Gebührenzahlung (z.B. Kontoauszug, Überweisungsnachweis) vorzulegen.

Privatführungszeugnis/Behördenführungszeugnis

Sie benötigen ein Privatführungszeugnis, wenn Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber nachweisen sollen, dass Sie nicht vorbestraft sind.

Wenn Sie bei einer Behörde arbeiten oder eine amtliche Erlaubnis beantragen möchten, benötigen Sie ein Behördenführungszeugnis.

Das erweiterte Führungszeugnis

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seit 1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.

Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.

Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die vermehrten Kontakt zu Minderjährigen haben. Hierunter fallen beispielsweise Schulbusfahrerinnen, Schulbusfahrer, Sporttrainerinnen, Sporttrainer, Leiterin-nen von Jugendgruppen oder Leiter von Jugendgruppen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss. Auch hier wird unterschieden zwischen erweitertem Privatführungszeugnis und erweitertem Behördenführungszeugnis.

Das europäisches Führungszeugnis

Folgende Personen erhalten ein Europäisches Führungszeugnis:

  • in Deutschland lebende Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
  • in Deutschland lebende Personen, die neben der deutschen die Staatsangehörigkeit eines andern Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen

Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt das Europäische Führungszeugnis Auskunft über den Inhalt des Strafregisters des Herkunftsstaates. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der Angaben, die dem Bundesamt für Justiz vom EU-Mitgliedsstaat übermittelt werden, erfolgt nicht.

Weitere Informationen zum Führungszeugnis finden Sie beim Bundesamt für Justiz.

Besonderheiten

Hinweis:

Führungszeugnisse für ehrenamtliche Tätigkeiten sind gebührenfrei. Dies gilt auch, wenn für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Prozess

  • Der Antrag kann online gestellt werden.
  • Beim Bundesamt für Justiz können Sie Ihr Führungszeugnis auch selbst online beantragen und bezahlen.

Zum Online-Portal des Bundesamts für Justiz

Alternativ nehmen wir Ihren Antrag gerne in allen Bürgerbüros entgegen und leiten ihn an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Von dort wird das Führungszeugnis ausgestellt und an Sie oder die von Ihnen benannte Behörde gesandt.

Das Führungszeugnis kann jedoch nur persönlich beantragt werden (§ 30 Absatz 2 Bundeszentralregistergesetz). Eine telefonische Antragstellung oder eine Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.

Ist Ihnen eine persönliche Vorsprache nicht möglich, so kann ein schriftlicher Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses gestellt werden. In diesem Fall müssen der Antrag (mit eigenhändiger Unterschrift) und die Kopie des Ausweises oder Passes amtlich beglaubigt sein. Die Beglaubigung kann notariell oder durch eine dazu berechtigte Stelle der Gemeinde erfolgen.


Verantwortlichkeit

Einwohnermeldeamt 0 21 51 / 86-0
ema@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Sonntag: Geschlossen
Montag: 8:00-12:30, 14:00-16:00
Dienstag: 8:00-12:30, 14:00-16:00
Mittwoch: 8:00-12:30, 14:00-16:00
Donnerstag: 8:00-12:30, 14:00-17:30
Freitag: 8:00-12:30
Samstag: Geschlossen

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