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Sie benötigen ein Privat-, Behörden-, erweitertes oder Europäisches Führungszeugnis?

Es besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse mit Hilfe des neuen Personalausweises (mit eingeschalteter eID-Funktion) unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zu beantragen. Die Voraussetzungen und Hinweise zum Verfahren können Sie auf der Seite des Bundesamtes für Justiz nachlesen.

Alternativ nehmen wir Ihren Antrag gerne in allen Bürgerbüros entgegen und leiten ihn an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Von dort wird das Führungszeugnis ausgestellt und an Sie oder die von Ihnen benannte Behörde gesandt.

Das Führungszeugnis kann jedoch nur persönlich beantragt werden (§ 30 Absatz 2 Bundeszentralregistergesetz). Eine telefonische Antragstellung oder eine Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.

Ist Ihnen eine persönliche Vorsprache nicht möglich, so kann ein schriftlicher Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses gestellt werden. In diesem Fall müssen der Antrag (mit eigenhändiger Unterschrift) und die Kopie des Ausweises oder Passes amtlich beglaubigt sein. Die Beglaubigung kann notariell oder durch eine dazu berechtigte Stelle der Gemeinde erfolgen.

Privatführungszeugnis/Behördenführungszeugnis

Sie benötigen ein Privatführungszeugnis, wenn Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber nachweisen sollen, dass Sie nicht vorbestraft sind. Wenn Sie bei einer Behörde arbeiten oder eine amtliche Erlaubnis beantragen möchten, benötigen Sie ein Behördenführungszeugnis.

Häufige Fragen zum Führungszeugnis und deren Beantwortung erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz (BfJ).

Erweitertes Führungszeugnis

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seit 1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen. Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.

Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die vermehrten Kontakt zu Minderjährigen haben. Hierunter fallen beispielsweise Schulbusfahrerinnen, Schulbusfahrer, Sporttrainerinnen, Sporttrainer, Leiterin-nen von Jugendgruppen oder Leiter von Jugendgruppen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss. Auch hier wird unterschieden zwischen erweitertem Privatführungszeugnis und erweitertem Behördenführungszeugnis.

Europäisches Führungszeugnis

Personen, die - neben oder anstatt der deutschen - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen ist gemäß § 30 b BZRG zwingend ein Europäisches Führungszeugnis zu erteilen. Dieses enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht

BZRG, Führungszeugnis, Bundeszentralgesetz, Beatragung, beantragen, Zeugnishttps://www.krefeld.de/de/dienstleistungen/fuehrungszeugnis-beantragen/13,00 Euro Die Gebühren können bei der persönlichen Beantragung bar oder mit EC-Karte und PIN-Nummer bezahlt werden. Führungszeugnisse für ehrenamtliche Tätigkeiten sind gebührenfrei. Dies gilt auch, wenn für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. gültiger Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass Angabe des Verwendungszwecks Zur Vorlage bei einer Behörde: genaue Anschrift der Behörde, da das Führungszeugnis direkt an die Behörde gesandt wird, ggf. das dortige Aktenzeichen Für ein erweitertes Führungszeugnis außerdem: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen aus § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen Falls ein gebührenfreies Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgestellt werden soll: Bestätigung der Einrichtung, für die Sie das Ehrenamt ausüben Bei einem schriftlichen Antrag ist zwingend ein Nachweis der erfolgten Gebührenzahlung (z.B. Kontoauszug, Überweisungsnachweis) vorzulegen.
Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Führungszeugnis beantragen

Zuletzt geändert: 10.07.2023 12:26:26 CEDT

Sie benötigen ein Privat-, Behörden-, erweitertes oder Europäisches Führungszeugnis?

Es besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse mit Hilfe des neuen Personalausweises (mit eingeschalteter eID-Funktion) unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zu beantragen. Die Voraussetzungen und Hinweise zum Verfahren können Sie auf der Seite des Bundesamtes für Justiz nachlesen.

Alternativ nehmen wir Ihren Antrag gerne in allen Bürgerbüros entgegen und leiten ihn an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Von dort wird das Führungszeugnis ausgestellt und an Sie oder die von Ihnen benannte Behörde gesandt.

Das Führungszeugnis kann jedoch nur persönlich beantragt werden (§ 30 Absatz 2 Bundeszentralregistergesetz). Eine telefonische Antragstellung oder eine Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.

Ist Ihnen eine persönliche Vorsprache nicht möglich, so kann ein schriftlicher Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses gestellt werden. In diesem Fall müssen der Antrag (mit eigenhändiger Unterschrift) und die Kopie des Ausweises oder Passes amtlich beglaubigt sein. Die Beglaubigung kann notariell oder durch eine dazu berechtigte Stelle der Gemeinde erfolgen.

Privatführungszeugnis/Behördenführungszeugnis

Sie benötigen ein Privatführungszeugnis, wenn Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber nachweisen sollen, dass Sie nicht vorbestraft sind. Wenn Sie bei einer Behörde arbeiten oder eine amtliche Erlaubnis beantragen möchten, benötigen Sie ein Behördenführungszeugnis.

Häufige Fragen zum Führungszeugnis und deren Beantwortung erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz (BfJ).

Erweitertes Führungszeugnis

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seit 1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen. Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.

Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die vermehrten Kontakt zu Minderjährigen haben. Hierunter fallen beispielsweise Schulbusfahrerinnen, Schulbusfahrer, Sporttrainerinnen, Sporttrainer, Leiterin-nen von Jugendgruppen oder Leiter von Jugendgruppen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss. Auch hier wird unterschieden zwischen erweitertem Privatführungszeugnis und erweitertem Behördenführungszeugnis.

Europäisches Führungszeugnis

Personen, die - neben oder anstatt der deutschen - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen ist gemäß § 30 b BZRG zwingend ein Europäisches Führungszeugnis zu erteilen. Dieses enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht

Rechtliche Grundlagen

§§ 30, 30 a und 30 b Bundeszentralregistergesetz

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
  • Angabe des Verwendungszwecks
  • Zur Vorlage bei einer Behörde: genaue Anschrift der Behörde, da das Führungszeugnis direkt an die Behörde gesandt wird, ggf. das dortige Aktenzeichen
  • Für ein erweitertes Führungszeugnis außerdem: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen aus § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen
  • Falls ein gebührenfreies Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgestellt werden soll: Bestätigung der Einrichtung, für die Sie das Ehrenamt ausüben
  • Bei einem schriftlichen Antrag ist zwingend ein Nachweis der erfolgten Gebührenzahlung (z.B. Kontoauszug, Überweisungsnachweis) vorzulegen.

Formen der Antragstellung

persönlich und schriftlich

Gebühren

13,00 Euro

Die Gebühren können bei der persönlichen Beantragung bar oder mit EC-Karte und PIN-Nummer bezahlt werden.

Führungszeugnisse für ehrenamtliche Tätigkeiten sind gebührenfrei. Dies gilt auch, wenn für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Hinweise

Bei einem schriftlichen Antrag sind die Gebühren zu überweisen.

Schriftliche Anfragen richten Sie bitte entweder auf dem Postweg an

Fachbereich Bürgerservice
Abteilung Melde- und Passwesen
Konrad-Adenauer-Platz 17
47803 Krefeld

oder per E-Mail an ema@krefeld.de


Leikanummer

99049001000000

Kontakt

Saskia Bizjak

Telefon: 0 21 51 / 86-1318

E-Mail: saskia.bizjak@krefeld.de

Zimmer 019

Diana Goletz

Telefon: 0 21 51 / 86 -2277

E-Mail: diana.goletz@krefeld.de

Zimmer 020

Anschrift

Bürgerservice Krefeld Mitte

Von-der-Leyen-Platz 1

47798 Krefeld

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