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Belegungsbindung - Freistellung beantragen
Zuletzt geändert: 05.07.2023 09:05:56 CEDT
Freistellung von öffentlich geförderten Wohnungen von der Sozialbindung.
Informationen zur Dienstleistung
Eine Freistellung, die die/den Verfügungsberechtigte/n von der Verpflichtung zur Vermietung an Wohnungssuchende mit einem Wohnberechtigungsschein entbindet, kann u.a. erteilt werden, wenn Wohnungssuchende mit einem passenden Wohnberechtigungsschein derzeit nicht ermittelt werden können.
Da es sich bei Freistellungen immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, ist es wichtig, den Antrag detailliert zu begründen. Es ist deshalb auch im Vorfeld nicht möglich, eine pauschale Antwort zu geben, ob dem Antrag zugestimmt werden kann. Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an die/den zuständige/n Mitarbeiterin/Mitarbeiter.
Rechtliche Grundlagen
- § 19 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) in Verbindung mit
- Ziffer 9 der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
Gebühren
30,00 Euro sind durch die/den Verfügungsberechtigten zu entrichten
Bearbeitungszeit
Bis zur Antragsbearbeitung sollten Sie ca. 2 bis 3 Wochen einrechnen. Es ist möglich, dass bis zur Bescheiderteilung - je nach Einzelfall - noch weitere Wochen vergehen können.
Leikanummer
99116005000000
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen
Konrad-Adenauer-Platz 17
47803 Krefeld
Formulare
- Freistellung von der Belegungsbindung - Antrag - online einreichbar - Formularassistent