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Fischereischein (Erteilung und Verlängerung)
Zuletzt geändert: 04.11.2022 08:04:42 CET
Für die Ausübung der Angelfischerei ist ein behördlicher Angelschein erforderlich, welcher grundsätzlich erst nach Ablage der staatlichen Fischerprüfung vor dem Prüfungsausschuss der örtlich zuständigen Unteren Fischereibehörde erteilt werden kann. Ausnahmen von der Pflicht zur Ablage der Fischerprüfung sind bei Personen zwischen dem zehnten und dem sechzehnten Lebensjahr (Jugendfischereischein) sowie bei Personen, die aufgrund einer Behinderung die Fischerprüfung nicht ablegen können, möglich.
Rechtliche Grundlagen
- § 31 Landesfischereigesetz NRW (Fischereischein)
- § 32 Landesfischereigesetz NRW (Jugendfischereischein)
- § 33 Landesfischereigesetz NRW (Sonderfischereischein)
Unterlagen
- Fischerprüfungszeugnis
- Personalausweis
- Lichtbild (bei erstmaliger Beantragung oder der Ausstellung eines neuen Fischereischeinheftes)
Formen der Antragstellung
- Beantragung per Antragsformular,
- persönliche Vorsprache unter Vorlage des Fischereischeins im Original oder
- Übersendung des Fischereischeins im Original per Post an die Untere Fischereibehörde.
Gebühren
Fischereischein:
Gültigkeitsdauer 1 Jahr = 16,00 Euro
Gültigkeitsdauer 5 Jahre = 48,00 Euro
Jugendfischereischein:
Gültigkeitsdauer 1 Jahr = 8,00 Euro
Sonderfischereischein:
Gültigkeitsdauer 1 Jahr = 16,00 Euro
Gültigkeitsdauer 5 Jahre = 48,00 Euro
Ausländerfischereischein:
Gültigkeitsdauer 1 Jahr = 16,00 Euro
Bearbeitungszeit
ca. 14 Werktage
Leikanummer
99042001000000
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Uerdinger Str. 202
47799 Krefeld
Links
Formulare
- Fischereischein - Antrag auf Ausstellung / Verlängerung - Formularassistent