Fischerei: Fischereischein - Erteilung und Verlängerung
Für die Ausübung der Angelfischerei ist ein behördlicher Angelschein erforderlich, welcher grundsätzlich erst nach Ablage der staatlichen Fischerprüfung vor dem Prüfungsausschuss der örtlich zuständigen Unteren Fischereibehörde erteilt werden kann. Ausnahmen von der Pflicht zur Ablage der Fischerprüfung sind bei Personen zwischen dem zehnten und dem sechzehnten Lebensjahr (Jugendfischereischein) sowie bei Personen, die aufgrund einer Behinderung die Fischerprüfung nicht ablegen können, möglich.
Benötigte Unterlagen
- Fischerprüfungszeugnis
- Personalausweis
- Lichtbild, bei erstmaliger Beantragung oder der Ausstellung eines neuen Fischereischeinheftes
Gebührenrahmen
- Fischereischein (Gültigkeitsdauer 1 Jahr): 16,00 €
- Fischereischein (Gültigkeitsdauer 5 Jahr): 48,00 €
- Jugendfischereischein (Gültigkeitsdauer 1 Jahr): 8,00 €
- Sonderfischereischein (Gültigkeitsdauer 1 Jahr): 16,00 €
- Sonderfischereischein (Gültigkeitsdauer 5 Jahre): 48,00 €
- Ausländerfischereischein (Gültigkeitsdauer 1 Jahr): 16,00 €
Rechtsgrundlagen
Prozess
- Persönliche Vorsprache unter Vorlage des Fischereischeins im Original oder
- Übersendung des Fischereischeins im Original per Post an die Untere Fischereibehörde.
Bearbeitungsdauer
- 14 Tage
Kontaktinformationen
Öffnungszeiten:
- Montag und Dienstag 8.30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
- Donnerstag 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr