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Fahrschul-/Zweigstellenerlaubnis
Zuletzt geändert: 13.10.2023 10:47:26 CEDT
Wenn Sie als selbständige/r Fahrlehrer/in Fahrschüler/innen ausbilden wollen, dann benötigen Sie eine Fahrschulerlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie andere Fahrlehrer/innen beschäftigen.
Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
- der/die Bewerber/in mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die sie/ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
- keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der/die Bewerber/in folgende Pflichten nicht erfüllen kann
- ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler/innen
- ordnungsgemäßer Zustand des Unterrichtsraumes, der Lehrmittel und Lehrfahrzeuge
- der/die Bewerber/in die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er/sie die Fahrschulerlaubnis beantragt,
- der/die Bewerber/in mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem/der Inhaber/in einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer/in tätig war
- der/die Bewerber/in an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten der Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat
- der/die Bewerber/in den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
- Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum
- nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist
- einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient
- vor Beeinträchtigung durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist
- gut beleuchtet ist
- ausreichend belüftet werden kann sowie
- gut beheizbar ist
Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muss ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. Für jede/n Fahrschüler/in muss mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4) vorhanden sein.
Mindestabmessungen/anforderungen an den Unterrichtsraum
- die Arbeitsfläche für jede/n Fahrschüler/in muss mindestens 1 Quadratmeter betragen
- die Arbeitsfläche für den/die Fahrlehrer/in inkl. Platzbedarf für Lehrmittel beträgt mindestens 8 Quadratmeter
- die Raumhöhe darf nicht geringer als 2,40 Meter sein
- das Luftvolumen muss pro Person 3 Kubikmeter betragen
- die Schüler/innen müssen dem Unterricht ungehindert folgen können
Lehrmittel/Ausstattung
Hinsichtlich der Anforderung der Lehrmittel/Ausstattung setzen Sie sich bitte direkt mit den genannten Ansprechpartner/innen in Verbindung.
Rechtliche Grundlagen
- § 22 Fahrlehergesetz (FahrlG)
- § 27 FahrlG
Unterlagen
- Skizze vom Unterrichtsraum
- Mietvertrag
- Verzeichnis Lehrfahrzeuge
- Verzeichnis der Ausstattung
Alle oben genannten erforderlichen Dokumente oder Identitätsnachweise müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und stets im Original oder als formal beglaubigte Kopie vorgelegt werden.
Formen der Antragstellung
Schriftlich oder über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (Anmeldung beim Servicekonto.NRW notwendig)
Gebühren
- Führungszeugnis 13,00 Euro
- Fahreignungsregisterauskunft 3,30 Euro
- Genehmigung Fahrschulerlaubnis 102,00 Euro
- Genehmigung für eine Zweigstellenerlaubnis 84,40 Euro
Die Gebühren sind einzelfallbezogen und richten sich nach Art um Umfang der Prüfung durch den bestellten Gutachter.
Bearbeitungszeit
Ein vollständig eingereichter Antrag wird je nach Einzelfall ca. 4 bis 12 Wochen dauern.
Hinweise
Persönliche Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminabsprache per E-Mail an bettina.ernst@krefeld.de erfolgen.
Leikanummer
99018009000000, 99018009001000
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Elbestr. 7
47800 Krefeld