Umwelt

Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Errichtung und Betrieb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfälle.

Benötigte Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)

Benötigte Formulare

Gebührenrahmen

  • Es können Gebühren anfallen
    Die Prüfung auf Antrag zur Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist nach der aktuellen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW gebührenpflichtig.

Weiterführende Informationen

1. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das Gesetz zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) wie Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und Licht. Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Ob eine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich ist, gibt die Vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG an.

2. Die Genehmigungsbehörde

Für Anlagen auf dem Krefelder Stadtgebiet, die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, ist entweder die Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Krefeld oder die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53, die zuständige Genehmigungsbehörde.

Genauere Informationen dazu erhalten Sie beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz der Stadt Krefeld.

3. Das Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren berücksichtigt sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage auf die Schutzgüter Mensch, Tier, Pflanzen, Boden, Wasser sowie die Atmosphäre, Kultur und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 1 BImSchG).

Nach § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Eine enge und zügige Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und Behörde ist für ein erfolgreiches Genehmigungsverfahren von großem Vorteil.

Die Zusammenstellung der Antragsunterlagen stellt dabei den Hauptaufwand dar.

Viele Anlagenbetreiber beauftragen versierte Ingenieurbüros die mit den Anforderungen an die Antragsunterlagen vertraut sind mit der Ausarbeitung. Dies kann entscheidende Auswirkungen auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens, sowie einen reibungslosen Ablauf haben.

Die zuständige Behörde (s.o.) ist der Verfahrensführer und beteiligt alle notwendigen Stellen.

Am Ende eines erfolgreichen Verfahrens wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt.

4. Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens

Genehmigungsverfahren unterteilen sich in umfangreiche Vollverfahren (förmliches Verfahren § 10 BImSchG) und vereinfachte Verfahren (§ 19 BImSchG). Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass beim Vollverfahren eine öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen erfolgt. Zur besseren Verständlichkeit dient dieses Schema zum Ablauf eines Genehmigungsverfahrens.

5. Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage

Bei der Änderung einer bereits genehmigten Anlage ist entweder ein Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG oder ein Genehmigungsverfahren bei wesentlicher Änderung nach § 16 BImSchG einzuleiten. Die Entscheidung hängt von der Art der Änderung und den damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter (z.B. Menschen, Boden, Wasser) ab. In jedem Fall ist eine Einzelprüfung erforderlich. Folgendes Schema zeigt den Ablauf einer Änderung einer bereits genehmigten Anlage.

Hierzu ist es sinnvoll, sich im Vorfeld mit der Unteren Immissionsschutzbehörde in Verbindung zu setzen. Um eine klare und vor allem sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, sollte die Antragstellerin in der Anlagenbeschreibung klare Aussagen zu den positiven und negativen Auswirkungen auf Luft, Wasser, Boden und die Nachbarschaft machen. Sind die Antragsunterlagen nicht aussagekräftig genug, wird die Untere Immissionsschutzbehörde weitere Informationen nachfordern (z.B. Gutachten). Hierdurch verlängert sich dementsprechend die Bearbeitungsdauer des Antrags.

Stellt die Untere Immissionsschutzbehörde aufgrund der vorliegenden Informationen im Laufe eines Anzeigeverfahrens fest, dass Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind, kann sie ein Genehmigungsverfahren vorschreiben.

6. Stilllegung einer genehmigungsbedürftigen Anlage

Die Stilllegung einer bereits nach BImSchG genehmigten Anlage ist der zuständige Behörde unverzüglich unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Stilllegung nach § 15 Abs. 3 BImSchG anzuzeigen. Der Anzeige sind entsprechende Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen.

7. Teilgenehmigung

Eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG ermöglicht es dem Antragssteller sein Vorhaben in Abschnitte einzuteilen und stufenweise zu genehmigen. Häufig kommt dies bei Großanlagen vor, deren Errichtung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einer Vollgenehmigung unterscheidet sich eine Teilgenehmigung im Wesentlichen nur durch ihren zumeist begrenzten Inhalt bzw. Umfang.

Bei einer Teilgenehmigung ist es wie bei einer Vollgenehmigung sinnvoll, sich so früh wie möglich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.

8. Zulassung vorzeitigen Beginns

Mit einem Antrag auf Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG kann vor der Genehmigungserteilung die Errichtung einzelner Teile einer Anlage (z.B. Fundamente) bis hin zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit gestattet werden. Voraussetzung dafür ist die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sowie ein öffentliches oder berechtigtes Interesse der Antragstellerin. Auch muss sich die Antragstellerin im Falle einer Nichtgenehmigung mit einer Risikoübernahme dazu verpflichten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und alle bisher verursachten Schäden zu ersetzen.

Sollte die Genehmigung versagt werden, sind alle bisher verursachten Schäden zu ersetzen und der früheren Zustand wiederherzustellen.

9. Vorbescheid

Für eine genehmigungsbedürftige Anlage kann vor dem Beginn eines Genehmigungsverfahrens ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG beantragt werden. In diesem Vorbescheid werden erste einzelne Genehmigungsvoraussetzungen und möglicherweise auch der Standort der Anlage mit der Behörde abgestimmt. Grundvoraussetzungen hierfür sind jedoch ein berechtigtes Interesse und die Möglichkeit der Beurteilung von Auswirkungen der geplanten Anlage. Der Vorbescheid ist keine Genehmigung und gestattet weder die Errichtung noch den Betrieb der Anlage. Die Vorschriften der §§ 6 und 21 BimSchG gelten sinngemäß.

Benötigte Unterlagen

Hierzu gehören u.a.:

und Angaben zu:

  • Emissionen
  • Messung von Emissionen und Immissionen sowie Angaben zur Minderung der Emissionen
  • Anlagensicherheit
  • Arbeitsschutz
  • Betriebseinstellung
  • Abfällen
  • Abwasser
  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Landschafts-, Natur- und Bodenschutz
  • Umweltverträglichkeit

Es kann notwendig sein, Unterlagen zu ergänzen oder weitere Unterlagen beizubringen.

Daher ist es sinnvoll, dass möglichst frühzeitig Art und Umfang der Antragsunterlagen vorab mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt werden.

Hinweise

Nach der Erteilung einer Genehmigung

Der Betreiber einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage hat keine Garantie diese auf Ewigkeiten ohne neue Anforderungen an die immissionsschutzrechtliche Sicherheit betreiben zu können. 

Nach § 17 Abs. 1 BImSchG können nach der Genehmigung noch weitere Anordnungen erfolgen, um die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG einzufordern. Der Betreiber einer solchen Anlage hat sogenannten Grund- und Vorsorgepflichten die zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen, Belästigungen und sonstigen Gefahren dienen nachzukommen, sowie die Anlage nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben. 

Im Laufe der Jahre sind somit ältere Anlagen ggf. nachzurüsten.

Fristen

Die für die einzelnen Verfahren festgelegte Frist beginnt erst, nachdem alle erforderlichen Unterlagen, inklusive der von der Behörde nachgeforderten Unterlagen eingetroffen sind und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft wurden. Dieser Zeitpunkt wird der Antragstellerin zumeist schriftlich bestätigt.

Prozess

Die erforderlichen Antragsformulare zu den Anzeige- und Genehmigungsverfahren werden auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf als Download bereitgestellt.

Bearbeitungsdauer

  • 7 Monate (Neugenehmigung - Förmliches Genehmigungsverfahren)
  • 3 Monate (Neugenehmigung - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren)
  • 6 Monate (Änderungsgenehmigung - Förmliches Genehmigungsverfahren)
  • 3 Monate (Änderungsgenehmigung - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren)

Verantwortlichkeit

Untere Immissionsschutzbehörde 0 21 51 / 86-2498
immissionsschutz@krefeld.de

Hilfe

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