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Fahrlehrerlaubnis und Anwärterbefugnis
Zuletzt geändert: 03.08.2023 12:48:00 CEDT
Erteilung, Versagung und Widerruf von Fahrlehrerangelegenheiten, Fahrschul- und Fahrschulzweigstellenerlaubnissen und deren klassenspezifischen Erweiterungen.
Informationen zur Dienstleistung
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
Der Bewerber / die Bewerberin um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis.
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule gebrauch gemacht werden.
Voraussetzungen:
Fahrlehrer/in ist eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitlich geregelte Bezeichnung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen. Um diesen Beruf auszuüben, braucht man die Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber
- Mindestens 21 Jahre alt ist,
- Geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
- Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulausbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
- Die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus,
- Über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll (es genügt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse B und D verfügt),
- Innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist
- Die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 8 FahlrG nachgewiesen hat und
- Über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse BE ist Grundvoraussetzung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis für andere Klassen. Die Fahrlehrerprüfung ist beim zuständigen Prüfungsausschuss in Köln abzulegen. Ihren Antrag auf Zulassung zur Prüfung müssen Sie hier bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Krefeld stellen. Eine persönliche Vorsprache wird empfohlen.
Persönliche Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminabsprache per E-Mail an sabrina.boehmer@krefeld.de erfolgen.
Rechtliche Grundlagen
§ 10 ff des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Unterlagen
Benötigte Unterlagen nach § 4 FahrlG :
- Geburtsurkunde oder Personalausweis
- Lebenslauf
- ärztliches Zeugnis oder Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung (Muster Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) - nicht älter als ein Jahr
- Bescheinigung oder Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen (Muster Anlage 6 FeV) - nicht älter als ein Jahr
- EU-Karten-Führerschein
- Nachweis über die Schul- und Berufsausbildung
- Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
- Erweitertes Führungszeugnis i.S.d. § 30a Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz (zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (wird von hier beantragt)
- Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Anmeldung zum Lehrgangsbesuch (und die voraussichtliche Dauer).
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Sie im Besitz der Klasse BE sein müssen. Welche Dauer maßgeblich ist, zeigt die nachfolgende Übersicht:
Fahrlerererlaubnis | Besitz der Fahrererlaubnis |
---|---|
BE (Grundfahrlehrererlaubnis) | B seit 3 Jahren |
A | A2 seit 2 Jahren |
CE |
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DE |
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Formen der Antragstellung
Online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (Anmeldung beim Servicekonto.NRW notwendig)
Gebühren
45,20 Euro (gegebenenfalls zuzüglich 13,00 Euro Führungszeugnis, 3,30 Euro Auskunft aus dem Fahreignungsregister)
Bearbeitungszeit
Ca. drei bis acht Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Hinweise
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, werden Sie zur Prüfung bei dem von Ihnen gewählten Prüfungsausschuss bei der jeweiligen Bezirksregierung zugelassen. Von dort erhalten Sie dann Ihren Prüfungstermin. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie zunächst eine befristete Fahrlehrererlaubnis.
- Es schließt sich eine mindestens vier monatige Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule, die mit einer weiteren Prüfung endet. Wenn Sie auch diese Prüfung bestanden haben, erhalten Sie die unbefristete Fahrlehrererlaubnis.
- Die generelle und ausnahmslose Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung für alle Fahrlehrer wurde im Interesse der Ausbildungsqualität und der Verkehrssicherheit eingeführt. Die Fortbildung wird nicht von der Fahrerlaubnisbehörde überwacht.
Leikanummer
99018014000000
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Sicherheit und Ordnung - Straßenverkehrs- und Bußgeldangelegenheiten
Elbestr. 7
47800 Krefeld