Familie & Kind

Namensänderung: Erklärung zur Namensführung

In jedem Standesamt kann ein Antrag auf Namensänderung gestellt werden. Rechtswirksam wird die Namensänderung aber erst, wenn der zuständige Standesbeamte, der Ihr Geburtenregister führt, den Eintrag in das Geburtenregister vorgenommen hat.

Welche Erklärungen können Sie abgeben?

  • Ehegatten können nach der Eheschließung ihren gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
  • Ein Ehegatte kann seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen, dem Ehenamen voranstellen oder anfügen oder eine solche Erklärung widerrufen.
  • Ein Ehegatte kann nach Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
  • Ehegatten mit ausländischer Staatsangehörigkeit können ihren künftig zu führenden Namen nach dem jeweiligen Heimatrecht oder auch nach deutschem Recht wählen.
  • Ein Kind und sein Ehegatte können erklären, dass sich die Namensänderung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken soll.
  • Nach den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes können Erklärungen über die Führung von Vornamen und Familiennamen abgegeben werden.

Benötigte Unterlagen

  • Eheurkunde mit Auflösungsvermerk der Ehe
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraft
  • Personalausweis oder Reisepass

Gebührenrahmen

  • Namensänderung: 25,00 €
  • Bescheinigung der Namensänderung: 10,00 €

Prozess

Der Antrag ist persönlich im Standesamt zu stellen.


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