Umwelt

Erdaufschlüsse: Wärmepumpe (Nutzung von Erdwärme)

Neben anderen erneuerbaren natürlichen Energieträgern wie Sonne, Wind und Wasser soll und kann besonders die Nutzung der Erdwärme zukünftig einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und einer zukunftssicheren Energieversorgung leisten.

Mit Erdwärmepumpen kann die natürliche Erdwärme nachhaltig genutzt werden. Der Wärmeentzug aus dem Erdreich erfolgt dabei über Erdsonden, Flächenkollektoren oder Brunnen. Die so entnommene Wärme wird genutzt für die Warmwassererzeugung und den Betrieb von Heizungsanlagen.

Benötigte Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)

Gebührenrahmen

  • bei Anlagen bis zu 40 KW: 200,00 €

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Informationen

Die Nutzung von Erdwärme stellt im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes die Benutzung eines Gewässers (hier Grundwasser) dar. Für den Bau und Betrieb von Anlagen zur Erdwärmenutzung ist demnach eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Energiegewinnung durch Geothermie ist grundsätzlich für alle Grundstücke möglich, die hinsichtlich ihrer Lage, des Platzangebotes sowie dem Aufbau und der Beschaffenheit des Untergrundes hierfür geeignet sind.

Maßgebend bei der Beurteilung von Anträgen sind dabei vor allem folgende Fragen:

  • Liegt das Grundstück innerhalb einer Wasserschutzzone oder in einem sonstigen wasserwirtschaftlich sensiblen Bereich?
  • Existiert im Untergrund eine in weiten Teilen Krefelds verbreitete natürliche hydraulische Trennschicht („Interglazial" oder „Krefelder Schichten")?

In der Regel wird durch die zu einer Wasserschutzzone gehörende Verordnung bestimmt, welche Maßnahmen im Sinne des Trinkwasserschutzes dort untersagt sind. Die jeweils aktuellste Verordnung gibt die Verfahrensrichtlinie für alle anderen Wasserschutzzonen vor.

Zu den vorgenannten Verbotstatbeständen gehört die Verwendung wassergefährdender Stoffe (zum Beispiel Glykol) als Wärmeträger, auf deren Basis viele Geothermie-Anlagen arbeiten. Durch Verwendung einer oberflächennahen Anlage auf reiner Wasserbasis oder alternativ durch den Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe kann dennoch die Nutzung von Erdwärme möglich sein.

Außerdem legt die Untere Wasserbehörde Wert darauf, dass innerhalb von Wasserschutzzonen die oben genannte Trennschicht nicht durchstoßen wird. Auch dieses Genehmigungshindernis kann ggf. durch oberflächennahe Anlagen umgangen werden. Außerhalb von Wasserschutzzonen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bau und den Betrieb von Geothermieanlagen.

Ob Ihr Grundstück in einer Wasserschutzzone liegt, können Sie auf der Internetseite Umweltdaten vor Ort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW überprüfen.

Dazu geben Sie im Suchfeld oben auf der Seite Adresse und Hausnummer und wählen den richtigen Eintrag aus. Anschließend im Menü auf der linken Seite erst einen Haken bei Wasser und anschließend einen bei Trinkwasser und Heilquellenschutzgebiete setzen. Über das rechts oben zu findende Feld Karte können Sie sich zur Kontrolle Adresse und Flurstücknummer anzeigen lassen. Ein Klick auf den blauen Marker zeigt Informationen zur genauen Bezeichnung der Wasserschutzzone.

Benötigte Unterlagen

Dem Antrag mit Grundwasserentnahme sind folgende Unterlagen entweder digital beizufügen oder postalisch (2-fache Ausfertigung) nachzureichen:

  • Übersichtskarte mit Kennzeichnung des Grundstücks (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
  • Lageplan (Maßstab 1:500, 1:1000 oder 1:2000) mit Darstellung der Anlagen, die der Gewässerbenutzung dienen (Entnahme- und Schluckbrunnen, Wärmepumpe) und Grundwasserfließrichtung (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
  • Erläuterungsbericht mit Angaben der Katasterbezeichnung der betroffenen Grundstücke, Nord- und Ostwerte der Entnahmestelle (und der Einleitstelle) nach dem UTM-Koordinatensystem (Universal Transverse Mercator) und zum Verwendungszweck des Wassers
  • Angaben zum Entnahme- und Schluckbrunnen (Material, Tiefe, Durchmesser, Filterlänge, höchst- und niedrigst gemessener Grundwasserstand, Temperatur)
  • Angaben zur ausführenden Brunnenbohrfirma, zum Bohrverfahren und zu Bohrhilfsmitteln
  • Beschreibung und technische Daten der Wärmepumpe (Typ, Funktionsweise, Wärmepumpenleistung in kW, Sicherheits-, Kontroll- und Messeinrichtungen)
  • Brunnenquerschnitt und Schichtenverzeichnis
  • Eigentumsnachweis oder Einverständniserklärung des Eigentümers (falls abweichend)
  • Brunnen- und Pumpenfragebogen zur Grundwasserförderung
  • Grundwasseruntersuchungen nach dem Parameterumfang

Dem Antrag ohne Grundwasserentnahme sind folgende Unterlagen entweder digital oder postalisch (2-fache Ausfertigung) beizufügen:

  • Übersichtskarte mit Kennzeichnung des Grundstücks (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
  • Lageplan (Maßstab 1:500, 1:1000 oder 1:2000) mit Darstellung der Anlagen, die der Gewässerbenutzung dienen z.B. Wärmepumpe, Sonden, Kollektoren (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
  • Erläuterungsbericht mit Angaben der Katasterbezeichnung der betroffenen Grundstücke, bei Bohrungen Nord- und Ostwerte der geplanten Bohrpunkte nach dem UTM-Koordinatensystem (Universal Transverse Mercator) und zum Verwendungszweck
  • Angaben/Sicherheitsdatenblätter zu Kältemittel, Bohrlochdichtungsmaterial, Wärmeträgerflüssigkeit und Sondenmaterial
  • Wärme-/Heizbedarfsberechnung; Auslegungsberechnung der Sonden
  • Angabe zur ausführenden Brunnenbohrfirma, zum Bohrverfahren und zu Bohrhilfsmitteln
  • Technisches Datenblatt der Wärmepumpe (Typ, Funktionsweise, Wärmepumpenleistung in kW, Sicherheits-, Kontroll- und Messeinrichtungen)
  • Fachunternehmernachweis (z.B. DVGW-Zertifikat)
  • Eigentumsnachweis oder Einverständniserklärung des Eigentümers (falls abweichend)
  • Datenblatt mit Überblick zur gesamten Anlage

Der Eigentumsnachweis kann auch durch einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch erbracht werden. Informationen zu Kosten und Antragstellung inklusive Online-Formular finden Sie auf der Dienstleistungsseite "Liegenschaftskataster - Auszug aus dem Liegenschaftsbuch". 

Hinweise

Nach §§ 8 und 14 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) besteht die gesetzliche Verpflichtung, die beabsichtigte Bohrung rechtzeitig dem Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb - anzuzeigen und diesem auch die aus der Bohrung gewonnenen Fach - und Bewertungsdaten gemäß den §§ 9 und 10 GeolDG zu übermitteln.

Weiterhin ist nach § 127 Abs. 1 Bundesberggesetz darüber hinaus jede Bohrung, die tiefer als 100 Meter in den Untergrund eindringen soll, auch der Bezirksregierung Arnsberg als zuständiger Bergbaubehörde anzuzeigen.

Beiden Pflichten kann über das Portal Bohranzeige NRW unter www.bohranzeige.nrw.de nach kostenloser Registrierung online nachgekommen werden. Eine Anleitung und weitere Informationen finden sich auf der Website.

Prozess

  • Der Antrag kann online gestellt werden. 
  • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der maximalen Heizleistung.

Bearbeitungsdauer

  • 2 Monate (nach Eingang der vollständigen Unterlagen)

Verantwortlichkeit

Untere Wasserbehörde (UWB) 0 21 51 / 86-0
wasser@krefeld.de

Hilfe

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