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Gemäß § 49 WHG sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Die erforderlichen Bohrarbeiten werden aus wasserrechtlicher Sicht als „Erdaufschlüsse" bezeichnet. Bereits im Vorfeld müssen die Maßnahmen bei der Unteren Wasserbehörde im Rahmen des gebührenpflichtigen Bohranzeigeverfahrens beantragt werden.

Für nachfolgende Erdaufschlüsse fordert die Untere Wasserbehörde der Stadt Krefeld eine Anzeige gem. § 49 WHG:

Erkundungsbohrungen

Erkundungsbohrungen werden zur Überprüfung der Standsicherheit des Untergrundes oder baulicher Anlagen (Gebäude/Straßen) durchgeführt.

Brunnen zur Grundwasserentnahme

Nach § 46 WHG ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck erlaubnisfrei möglich.

Ebenfalls keiner Erlaubnis bedarf es für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.

Ist für eine derartige Nutzung ein Erdaufschluss/eine Brunnenbohrung notwendig, ist diese trotz Erlaubnisfreiheit der Entnahme anzeigepflichtig. Hierunter fällt z.B. auch der geplante Gartenbrunnen, der für die Bewässerung des eigenen Grundstücks genutzt werden soll.

Baugrundsicherungsmaßnahmen (z.B. Bohrpfähle)

Bei Baugrundsicherungsmaßnahmen geht es um die Verbesserung der Tragfähigkeit des Untergrundes für Bauwerke und um den Oberflächenschutz durch standsichere Verfüllung von festgestellten Hohlräumen im Untergrund.

Feuerlöschbrunnen

Der Feuerlöschbrunnen (Löschwasserbrunnen) ist eine künstlich angelegte Entnahemestelle für Löschwasser aus dem Grundwasser. Das Löschwasser kann durch Saugbetrieb oder mittels einer Tiefpumpe (Unterwasserpumpe) entnommen werden. Feuerlöschbrunnen werden in der Regel im ländlichen Raum oder in Gewerbegebieten erstellt, in denen eine unzureichende Wasserversorgung über das Trinkwassernetz besteht.

Bohranzeigen, Wasserhauthaltsgesetz, Erdaufschlüsse, Erkundungsbohrungen, Baugrundsicherungsmaßnahme, Bohrpfähle, Feuerlöschbrunnen, Gewässerschutzhttps://www.krefeld.de/de/dienstleistungen/erdaufschluesse-bohranzeigen/Für die Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse kann eine Gebühr von 50,00 bis 1.000,00 Euro gemäß der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) festgesetzt werden. Der Anzeige sind folgende Unterlagen entweder digial beizufügen oder postalisch (2-fache Ausfertigung) nachzureichen: Kurzerläuterung des Vorhabens (Zweck, Verpressmaterialen o.ä.) Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000 bis 1:25.000 mit Kennzeichnung des Grundstückes (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0) Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500 mit genauer Lage des/r Erdaufschlusses/Erdaufschlüsse (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A 0) Sicherheitsdatenblätter der zum Einsatz kommenden Verpressmaterialien und Spülungszusätze Schichtverzeichnisse und die Brunnenausbauzeichnungen sind nach Abschluss der Arbeiten beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz nachzureichen. Der Eigentumsnachweis kann auch durch einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch erbracht werden. Informationen zu Kosten und Antragstellung inklusive Online-Formular finden Sie auf der Dienstleistungsseite "Liegenschaftskataster - Auszug aus dem Liegenschaftsbuch"
Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Erdaufschlüsse - Bohranzeigen

Zuletzt geändert: 31.08.2023 13:31:05 CEDT

Gemäß § 49 WHG sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Die erforderlichen Bohrarbeiten werden aus wasserrechtlicher Sicht als „Erdaufschlüsse" bezeichnet. Bereits im Vorfeld müssen die Maßnahmen bei der Unteren Wasserbehörde im Rahmen des gebührenpflichtigen Bohranzeigeverfahrens beantragt werden.

Für nachfolgende Erdaufschlüsse fordert die Untere Wasserbehörde der Stadt Krefeld eine Anzeige gem. § 49 WHG:

Erkundungsbohrungen

Erkundungsbohrungen werden zur Überprüfung der Standsicherheit des Untergrundes oder baulicher Anlagen (Gebäude/Straßen) durchgeführt.

Brunnen zur Grundwasserentnahme

Nach § 46 WHG ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck erlaubnisfrei möglich.

Ebenfalls keiner Erlaubnis bedarf es für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.

Ist für eine derartige Nutzung ein Erdaufschluss/eine Brunnenbohrung notwendig, ist diese trotz Erlaubnisfreiheit der Entnahme anzeigepflichtig. Hierunter fällt z.B. auch der geplante Gartenbrunnen, der für die Bewässerung des eigenen Grundstücks genutzt werden soll.

Baugrundsicherungsmaßnahmen (z.B. Bohrpfähle)

Bei Baugrundsicherungsmaßnahmen geht es um die Verbesserung der Tragfähigkeit des Untergrundes für Bauwerke und um den Oberflächenschutz durch standsichere Verfüllung von festgestellten Hohlräumen im Untergrund.

Feuerlöschbrunnen

Der Feuerlöschbrunnen (Löschwasserbrunnen) ist eine künstlich angelegte Entnahemestelle für Löschwasser aus dem Grundwasser. Das Löschwasser kann durch Saugbetrieb oder mittels einer Tiefpumpe (Unterwasserpumpe) entnommen werden. Feuerlöschbrunnen werden in der Regel im ländlichen Raum oder in Gewerbegebieten erstellt, in denen eine unzureichende Wasserversorgung über das Trinkwassernetz besteht.

Rechtliche Grundlagen

§ 49 Wasserhaushaltsgsetz (WHG)

Unterlagen

Der Anzeige sind folgende Unterlagen entweder digial beizufügen oder postalisch (2-fache Ausfertigung) nachzureichen:

  • Kurzerläuterung des Vorhabens (Zweck, Verpressmaterialen o.ä.)
  • Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000 bis 1:25.000 mit Kennzeichnung des Grundstückes (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
  • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500 mit genauer Lage des/r Erdaufschlusses/Erdaufschlüsse (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A 0)
  • Sicherheitsdatenblätter der zum Einsatz kommenden Verpressmaterialien und Spülungszusätze

Schichtverzeichnisse und die Brunnenausbauzeichnungen sind nach Abschluss der Arbeiten beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz nachzureichen.

Der Eigentumsnachweis kann auch durch einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch erbracht werden. Informationen zu Kosten und Antragstellung inklusive Online-Formular finden Sie auf der Dienstleistungsseite "Liegenschaftskataster - Auszug aus dem Liegenschaftsbuch"

Formen der Antragstellung

Online-Formular

Gebühren

Für die Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse kann eine Gebühr von 50,00 bis 1.000,00 Euro gemäß der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) festgesetzt werden.

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 4 Wochen.

Hinweise

Werden bei Erdaufschlüssen Stoffe in das Grundwasser eingebracht oder wird dabei Grundwasser abgesenkt bzw. abgepumpt, ist anstelle der Anzeige eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8, 9 und § 11 WHG erforderlich. Die Durchführung von Erdaufschlüssen ohne wasserrechtliche Zustimmung ist nicht zulässig.

Nähere Informationen finden Sie dazu auf den Seiten "Grundwasser- und Oberflächenwassernutzung" und "Nutzung von Erdwärme".

Nach §§ 8 und 14 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) besteht die gesetzliche Verpflichtung, die beabsichtigte Bohrung rechtzeitig dem Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb - anzuzeigen und diesem auch die aus der Bohrung gewonnenen Fach - und Bewertungsdaten gemäß den §§ 9 und 10 GeolDG zu übermitteln.

Hier können Sie die Bohranzeige online an den Geologischen Dienst NRW und der Bergbehörde NRW übermitteln.


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99129025000000

Kontakt

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Telefon: 0 21 51 / 86-2418

E-Mail: philipp.weindorf@krefeld.de

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