Umwelt

Erdaufschlüsse: Bohranzeigen

Gemäß § 49 WHG sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Die erforderlichen Bohrarbeiten werden aus wasserrechtlicher Sicht als „Erdaufschlüsse" bezeichnet. Bereits im Vorfeld müssen die Maßnahmen bei der Unteren Wasserbehörde im Rahmen des gebührenpflichtigen Bohranzeigeverfahrens beantragt werden.

Benötigte Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)

Gebührenrahmen

  • Antragsgebühr gemäß der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung: 50,00 € bis 1.000,00 €

Weiterführende Informationen

Für nachfolgende Erdaufschlüsse fordert die Untere Wasserbehörde der Stadt Krefeld eine Anzeige gem. § 49 WHG:

Erkundungsbohrungen

Erkundungsbohrungen werden zur Überprüfung der Standsicherheit des Untergrundes oder baulicher Anlagen (Gebäude/Straßen) durchgeführt.

Brunnen zur Grundwasserentnahme

Nach § 46 WHG ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck erlaubnisfrei möglich.

Ebenfalls keiner Erlaubnis bedarf es für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.

Ist für eine derartige Nutzung ein Erdaufschluss/eine Brunnenbohrung notwendig, ist diese trotz Erlaubnisfreiheit der Entnahme anzeigepflichtig. Hierunter fällt z.B. auch der geplante Gartenbrunnen, der für die Bewässerung des eigenen Grundstücks genutzt werden soll.

Baugrundsicherungsmaßnahmen (z.B. Bohrpfähle)

Bei Baugrundsicherungsmaßnahmen geht es um die Verbesserung der Tragfähigkeit des Untergrundes für Bauwerke und um den Oberflächenschutz durch standsichere Verfüllung von festgestellten Hohlräumen im Untergrund.

Feuerlöschbrunnen

Der Feuerlöschbrunnen (Löschwasserbrunnen) ist eine künstlich angelegte Entnahmestelle für Löschwasser aus dem Grundwasser. Das Löschwasser kann durch Saugbetrieb oder mittels einer Tiefpumpe (Unterwasserpumpe) entnommen werden. Feuerlöschbrunnen werden in der Regel im ländlichen Raum oder in Gewerbegebieten erstellt, in denen eine unzureichende Wasserversorgung über das Trinkwassernetz besteht.

Hinweise

Werden bei Erdaufschlüssen Stoffe in das Grundwasser eingebracht oder wird dabei Grundwasser abgesenkt bzw. abgepumpt, ist anstelle der Anzeige eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8, 9 und § 11 WHG erforderlich. Die Durchführung von Erdaufschlüssen ohne wasserrechtliche Zustimmung ist nicht zulässig.

Nähere Informationen finden Sie dazu auf den Seiten "Grundwasser- und Oberflächenwassernutzung" und "Nutzung von Erdwärme".

Nach §§ 8 und 14 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) besteht die gesetzliche Verpflichtung, die beabsichtigte Bohrung rechtzeitig dem Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb - anzuzeigen und diesem auch die aus der Bohrung gewonnenen Fach - und Bewertungsdaten gemäß den §§ 9 und 10 GeolDG zu übermitteln.

Bearbeitungsdauer

  • 4 Wochen

Verantwortlichkeit

Untere Wasserbehörde (UWB) 0 21 51 / 86-0
wasser@krefeld.de

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