Inhaltsbereich
Erdaufschlüsse - Bohranzeigen
Zuletzt geändert: 31.08.2023 13:31:05 CEDT
Gemäß § 49 WHG sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Die erforderlichen Bohrarbeiten werden aus wasserrechtlicher Sicht als „Erdaufschlüsse" bezeichnet. Bereits im Vorfeld müssen die Maßnahmen bei der Unteren Wasserbehörde im Rahmen des gebührenpflichtigen Bohranzeigeverfahrens beantragt werden.
Für nachfolgende Erdaufschlüsse fordert die Untere Wasserbehörde der Stadt Krefeld eine Anzeige gem. § 49 WHG:
Erkundungsbohrungen
Erkundungsbohrungen werden zur Überprüfung der Standsicherheit des Untergrundes oder baulicher Anlagen (Gebäude/Straßen) durchgeführt.
Brunnen zur Grundwasserentnahme
Nach § 46 WHG ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck erlaubnisfrei möglich.
Ebenfalls keiner Erlaubnis bedarf es für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.
Ist für eine derartige Nutzung ein Erdaufschluss/eine Brunnenbohrung notwendig, ist diese trotz Erlaubnisfreiheit der Entnahme anzeigepflichtig. Hierunter fällt z.B. auch der geplante Gartenbrunnen, der für die Bewässerung des eigenen Grundstücks genutzt werden soll.
Baugrundsicherungsmaßnahmen (z.B. Bohrpfähle)
Bei Baugrundsicherungsmaßnahmen geht es um die Verbesserung der Tragfähigkeit des Untergrundes für Bauwerke und um den Oberflächenschutz durch standsichere Verfüllung von festgestellten Hohlräumen im Untergrund.
Feuerlöschbrunnen
Der Feuerlöschbrunnen (Löschwasserbrunnen) ist eine künstlich angelegte Entnahemestelle für Löschwasser aus dem Grundwasser. Das Löschwasser kann durch Saugbetrieb oder mittels einer Tiefpumpe (Unterwasserpumpe) entnommen werden. Feuerlöschbrunnen werden in der Regel im ländlichen Raum oder in Gewerbegebieten erstellt, in denen eine unzureichende Wasserversorgung über das Trinkwassernetz besteht.
Rechtliche Grundlagen
§ 49 Wasserhaushaltsgsetz (WHG)
Unterlagen
Der Anzeige sind folgende Unterlagen entweder digial beizufügen oder postalisch (2-fache Ausfertigung) nachzureichen:
- Kurzerläuterung des Vorhabens (Zweck, Verpressmaterialen o.ä.)
- Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000 bis 1:25.000 mit Kennzeichnung des Grundstückes (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
- Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500 mit genauer Lage des/r Erdaufschlusses/Erdaufschlüsse (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A 0)
- Sicherheitsdatenblätter der zum Einsatz kommenden Verpressmaterialien und Spülungszusätze
Schichtverzeichnisse und die Brunnenausbauzeichnungen sind nach Abschluss der Arbeiten beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz nachzureichen.
Der Eigentumsnachweis kann auch durch einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch erbracht werden. Informationen zu Kosten und Antragstellung inklusive Online-Formular finden Sie auf der Dienstleistungsseite "Liegenschaftskataster - Auszug aus dem Liegenschaftsbuch"
Formen der Antragstellung
Online-Formular
Gebühren
Für die Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse kann eine Gebühr von 50,00 bis 1.000,00 Euro gemäß der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) festgesetzt werden.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 4 Wochen.
Hinweise
Werden bei Erdaufschlüssen Stoffe in das Grundwasser eingebracht oder wird dabei Grundwasser abgesenkt bzw. abgepumpt, ist anstelle der Anzeige eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8, 9 und § 11 WHG erforderlich. Die Durchführung von Erdaufschlüssen ohne wasserrechtliche Zustimmung ist nicht zulässig.
Nähere Informationen finden Sie dazu auf den Seiten "Grundwasser- und Oberflächenwassernutzung" und "Nutzung von Erdwärme".
Nach §§ 8 und 14 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) besteht die gesetzliche Verpflichtung, die beabsichtigte Bohrung rechtzeitig dem Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb - anzuzeigen und diesem auch die aus der Bohrung gewonnenen Fach - und Bewertungsdaten gemäß den §§ 9 und 10 GeolDG zu übermitteln.
Leikanummer
99129025000000
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Uerdinger Str. 202
47799 Krefeld