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Abwasser - Einleiten in das Kanalnetz
Zuletzt geändert: 13.07.2023 20:00:36 CEDT
Indirekteinleiter-Genehmigung gemäß § 58 LWG
Produktionsabwasser von Industrie- und Gewerbebetrieben vieler Branchen kann gefährliche Stoffe und Stoffgruppen enthalten. Wenn Abwasser mit gefährlichen Stoffen in die Kanalisation gelangt, kann dies zu Verunreinigungen und Schädigungen der Gewässer führen, da diese Schadstoffe in der Kläranlage nicht ausreichend abgebaut werden können. Überdies können sie den Betrieb und biologischen Reinigungsprozess der Kläranlage stören.
Deswegen muss nach den §§ 57 und 58 des Wasserhaushaltsgesetzes die Schadstofffracht von Abwasser bei der Einleitung in Gewässer oder in die Kanalisation so gering gehalten werden, wie dies nach dem neuesten Stand der Technik möglich ist. Hierzu müssen die Betriebe gefährliche Stoffe im Abwasser vermeiden oder vermindern, gegebenenfalls durch spezielle Behandlungsanlagen. Um dies sicherzustellen, ist für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in die öffentliche Kanalisation (so genannte Indirekteinleitung) grundsätzlich nach § 58 Landeswassergesetz (LWG) eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Zuständig hierfür ist die Untere Wasserbehörde beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz.
Die Anforderungen, die die Untere Wasserbehörde bei der Erteilung einer Erlaubnis für die Einleitung mindestens festzusetzen hat, bestimmt die Abwasserverordnung.
Die nach der Abwasserherkunft für die jeweiligen Industrie- oder Gewerbebereiche branchenspezifischen Anforderungen nach dem Stand der Technik sind bundeseinheitlich in den derzeit knapp 60 Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt. Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Grenzwerte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden. Des Weiteren legt die Untere Wasserbehörde in der Genehmigung auch Art und Umfang der durchzuführenden Selbstüberwachungsmaßnahmen fest.
Die häufigsten sogenannten Herkunftsbereiche im Stadtgebiet Krefeld sind:
- Abwässer aus Abfallverwertungsanlagen (z.B. Schrottplätze) gemäß Anhang 27 der AbwV
- Abwässer aus Kühlsystemen und der Wasseraufbereitung gemäß Anhang 31 der AbwV
- Abwässer aus der Metallbe- und verarbeitung wie z.B. Galvanik, Beizerei und Lackieranlagen gemäß Anhang 40 der AbwV
- Mineralölhaltige Abwässer gemäß Anhang 49 der AbwV (z.B. aus der gewerblichen Fahrzeugwäsche)
- amalgamhaltige Abwässer aus den Zahnarztpraxen gemäß Anhang 50 der AbwV
Die Untere Wasserbehörde erteilt auf Antrag die erforderlichen, gebührenpflichtigen Einleitungsgenehmigungen/-erlaubnisse und überwacht die Einhaltung der Genehmigungsinhalte.
Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 56 LWG
Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte nicht eingehalten werden können, ist die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage erforderlich. Nach § 56 LWG ist auch hierfür eine Genehmigung der unteren Wasserbehörde notwendig, es sei denn, eine Bauartzulassung liegt vor.
Freigestellt von der Genehmigungspflicht sind die folgenden Abwasserbehandlungsanlagen:
- Schlammfänge, sofern sie nicht Vorstufe zu einer unmittelbaren nachgeschalteten genehmigungspflichtigen Abwasserbehandlungsanlage sind
- Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten einschl. eines Koaleszenzabscheiders (EN 858 Teil 1 und Teil 2)
- Amalgamabscheider für Behandlungsplätze in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken
- Neutralisationsanlagen für die Behandlung von Kondenswasser aus Brennwertkesseln bis zu 100 kW Nennwärmeleistung
- Anlagen zur Behandlung von Abwasser von Chemisch-Reinigungen
- Siebe und Rechen, soweit sie nicht Bestandteil einer genehmigungspflichtigen Abwasserbehandlungsanlage sind
Rechtliche Grundlagen
Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen digital oder postalische (2-fache Ausfertigung) beizufügen:
Erläuterungsbericht (Anfallstellen, Schadstofffracht, Antrag gemäß § 58 Landeswassergesetz (LWG)
- Abwassermenge in Kubikmetern pro Jahr (m³/a), etc.
- Analysen
- Bau-, BImSchG-genehmigung, etc. (falls vorhanden)
- Koordinaten (Hoch-/Rechtswert) (falls vorhanden)
- Übersichtsplan Maßstab 1:25.000 mit Kennzeichnung des Firmengeländes (bei postalischer Einreichung nicht größer DIN A0)
- Lageplan Maßstab 1:500 mit Einzeichnung des Standortes/Teilstrombetrachtung (bei postalischer Einreichung nicht größer DIN A0)
- Entwässerungspläne (bei postalischer Einreichung nicht größer DIN A0)
- Eigentumsnachweis bzw. Duldung des Vermieters
- Entsorgungsnachweis
Für den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage gem. § 56 LWG sind weitergehende Unterlagen erforderlich:
- Anlagenbeschreibung/ Verfahrensbeschreibung der Abwasserbehandlungsanlage
- Fließbild
- Angabe der Baukosten
Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit den Mitarbeitenden der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld auf.
Der Eigentumsnachweis kann auch durch einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch erbracht werden. Informationen zu Kosten und Antragstellung inklusive Online-Formular finden Sie auf der Dienstleistungsseite "Liegenschaftskataster - Auszug aus dem Liegenschaftsbuch".
Formen der Antragstellung
Online-Antrag am Ende der Seite
Gebühren
Die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung / Erlaubnis ist gebührenpflichtig und richten sich nach der Abwassermenge pro Jahr, mindestens jedoch bei 200,00 Euro.
Bei der wasserrechtlichen Genehmigung / Erlaubnis für den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen bemisst sich die Gebühr gestaffelt ab 2 % der Bausumme.
Bearbeitungszeit
Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen liegt die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung bei 1 bis 3 Monaten.
Hinweise
Darüber hinaus sind die Vorschriften, Einleitungsverbote, -beschränkungen, Grenzwerte und Überwachungsregeln der städtischen Entwässerungssatzung einzuhalten. Diese Regeln dienen dem Schutz der Kanalisation und der darin Arbeitenden sowie der Kläranlage. An der Übergabestelle in die öffentliche Kanalisation muss das Abwasser die hier geforderten Grenzwerte erfüllen. Weitere Informationen bezüglich der städtischen Entwässerungssatzung erhalten Sie beim Kommunalbetrieb Krefeld.
Leikanummer
99129005000000
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Uerdinger Str. 202
47799 Krefeld
Downloads
- Merkblatt Wasseraufbereitung und Dampferzeugung, Anhang 31 (PDF 12 KB)
- Merkblatt für Textilverarbeitende Betriebe (PDF 125 KB)
- Merkblatt für Textilverarbeitende Betriebe mit Abwasserbehandlungsanlage (PDF 18 KB)
- Merkblatt für Wäschereien (PDF 26 KB)
- Merkblatt für Wäschereien mit Abwasserbehandlungsanlage (PDF 24 KB)