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Der Einbau von Sekundärbaustoffen, zum Beispiel Recycling-Material (RCL) oder aufbereiteter Bauschutt, Boden und industrielle Nebenprodukte wie Schlacke, oder Asche als Unterbau- oder Auffüllmaterial gilt gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) als erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung.

Recycling-Material (RCL) wird in der Regel als Ersatz für Naturstein-Schotter verwendet, z.B. als Trag- oder Frostschicht unter Gebäuden, Straßen oder Parkplätzen. In Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Material) im Straßen- und Erdbau gemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV - 3 - 953-26308 - IV - 8 - 1573 - 30052 - und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI A 3 - 32-40/45 - vom 9.10.2001 erlassen.

In diesem Erlass ist unter anderem festgeschrieben, dass

  1. nur güteüberwachtes Material,
  2. nur für bestimmte Zwecke und bei ausreichendem Grundwasserabstand
  3. nur bedingt in besonders geschützten Gebieten

eingebaut werden darf.

Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß den §§ 8 bis 11 WHG in Verbindung mit den technischen Regeln für die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20) ist die Untere Wasserbehörde im Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz zuständig.

Abfall, Sekundärbaustoffen, Einbau, Gebäuden, Gebieten, Benutzung, LAGA, Gesetzes, Zwecke, Wirtschaft, Gewässer, Benutzung, beantragen, Gewässerschutzhttps://www.krefeld.de/de/dienstleistungen/einbau-von-sekundaerbaustoffen-benutzung-eines-gewaessers-beantragen/Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach der Einbaufläche. Sie beträgt mindestens 200,00 Euro. Das Antragsformular steht weiter unten auf dieser Seite zur Verfügung. Dem Antrag sind folgende Unterlagen entweder digital oder postalisch (2-fache Ausfertigung) beizufügen: Übersichtsplan Maßstab 1:25.000 mit farblicher Kennzeichnung des Einbauortes (bei postalischer Einreichnung Plan nicht größer DIN A0) Lageplan Maßstab 1:100 bis Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung der Einbaubereiche (bei postalischer Einreichnung Plan nicht größer DIN A0) Schnittzeichnung des Einbaukörpers Eigentumsnachweise oder Einverständniserklärung des Eigentümers letzter Fremdüberwachungsbericht der Aufbereitungsanlage bzw. des Werkes entsprechend des MUNLV-Erlasses vom 09.10.2001- Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau Alternativ: Untersuchungen entsprechend der LAGA - Nr. 20 vom November 1997 "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" geändert am 06.11.2003 (allgemeiner Teil). Das Probenahmeprotokoll und Angaben zur Herkunft des Materials sind beizufügen. Der Eigentumsnachweis kann auch durch einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch erbracht werden. Informationen zu Kosten und Antragstellung inklusive Online-Formular finden Sie auf der Dienstleistungsseite "Liegenschaftskataster - Auszug aus dem Liegenschaftsbuch"
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Einbau von Sekundärbaustoffen - Benutzung eines Gewässers beantragen

Zuletzt geändert: 02.06.2023 12:19:13 CEDT

Der Einbau von Sekundärbaustoffen, zum Beispiel Recycling-Material (RCL) oder aufbereiteter Bauschutt, Boden und industrielle Nebenprodukte wie Schlacke, oder Asche als Unterbau- oder Auffüllmaterial gilt gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) als erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung.

Recycling-Material (RCL) wird in der Regel als Ersatz für Naturstein-Schotter verwendet, z.B. als Trag- oder Frostschicht unter Gebäuden, Straßen oder Parkplätzen. In Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Material) im Straßen- und Erdbau gemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV - 3 - 953-26308 - IV - 8 - 1573 - 30052 - und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI A 3 - 32-40/45 - vom 9.10.2001 erlassen.

In diesem Erlass ist unter anderem festgeschrieben, dass

  1. nur güteüberwachtes Material,
  2. nur für bestimmte Zwecke und bei ausreichendem Grundwasserabstand
  3. nur bedingt in besonders geschützten Gebieten

eingebaut werden darf.

Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß den §§ 8 bis 11 WHG in Verbindung mit den technischen Regeln für die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20) ist die Untere Wasserbehörde im Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz zuständig.

Rechtliche Grundlagen

§§ 8 bis 11 Wasserhaushaltsgesetz

Unterlagen

Das Antragsformular steht weiter unten auf dieser Seite zur Verfügung.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen entweder digital oder postalisch (2-fache Ausfertigung) beizufügen:

  • Übersichtsplan Maßstab 1:25.000 mit farblicher Kennzeichnung des Einbauortes (bei postalischer Einreichnung Plan nicht größer DIN A0)
  • Lageplan Maßstab 1:100 bis Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung der Einbaubereiche (bei postalischer Einreichnung Plan nicht größer DIN A0)
  • Schnittzeichnung des Einbaukörpers
  • Eigentumsnachweise oder Einverständniserklärung des Eigentümers
  • letzter Fremdüberwachungsbericht der Aufbereitungsanlage bzw. des Werkes entsprechend des MUNLV-Erlasses vom 09.10.2001- Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau
  • Alternativ: Untersuchungen entsprechend der LAGA - Nr. 20 vom November 1997 "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" geändert am 06.11.2003 (allgemeiner Teil). Das Probenahmeprotokoll und Angaben zur Herkunft des Materials sind beizufügen.

Der Eigentumsnachweis kann auch durch einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch erbracht werden. Informationen zu Kosten und Antragstellung inklusive Online-Formular finden Sie auf der Dienstleistungsseite "Liegenschaftskataster - Auszug aus dem Liegenschaftsbuch"

Formen der Antragstellung

Der Antrag zur wasserrechtlichen Erlaubnis ist schriftlich (digital oder in Papierform) beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen.

Gebühren

Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach der Einbaufläche. Sie beträgt mindestens 200,00 Euro.

Bearbeitungszeit

Die durchnschnittliche Bearbeitungszeit für die Erteilung der Erlaubnis liegt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei 1 bis 2 Monaten.

Hinweise

Änderungen ab dem 01.01.2023 und dem 01.08.2023

Am 01.08.2023 tritt die Mantelverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz in Kraft. Weitere Informationen dazu finden Sie unten im Downloadbereich "Hinweise Änderungen Mantelverordnung"


Leikanummer

99129011000000, 99129004000000

Kontakt

Philipp Weindorf

Telefon: 0 21 51 / 86-2418

E-Mail: philipp.weindorf@krefeld.de

Zimmer 1.05

Tanja Janssen

Telefon: 0 21 51 / 86-2416

E-Mail: tanja.janssen@krefeld.de

Zimmer 1.04

Anschrift

Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz

Uerdinger Str. 202

47799 Krefeld

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