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Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen.

Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft und ausführlich darzulegen. Insbesondere, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister

Informationen bezüglich der Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister erhalten Sie auf der Dienstleistungsseite "Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz"

Übermittlungssperren, Melderegister, Auskunftssperre, Antrag, Meldebehörde, Auskunftsverbot, Auskunftssperre, Gruppenauskünfte, Meldewesen, Widerspruchsrechthttps://www.krefeld.de/de/dienstleistungen/auskunfts-und-uebermittlungssperren-im-melderegister-beantragen/Es fallen keine Gebühren an. Es eignen sich diverse Unterlagen als Nachweis. Wichtig ist, dass aus diesen eine akute Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen ersichtlich ist.
Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Melderegister - Auskunfts- und Übermittlungssperren beantragen

Zuletzt geändert: 28.08.2023 10:43:30 CEDT

Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen.

Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft und ausführlich darzulegen. Insbesondere, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister

Informationen bezüglich der Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister erhalten Sie auf der Dienstleistungsseite "Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz"

Rechtliche Grundlagen

§ 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz

Unterlagen

Es eignen sich diverse Unterlagen als Nachweis.
Wichtig ist, dass aus diesen eine akute Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen ersichtlich ist.

Formen der Antragstellung

Online-Formular

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Bearbeitungszeit

Bei Vorliegen eines vollständigen Antrags beträgt die Bearbeitungsdauer zwei Wochen.

Hinweise

Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen wir Sie darauf hin, dass Ausforschungsmöglichkeiten Dritter weiterhin bestehen und Sie weitere eigene Schutzmaßnahmen ergreifen können!

Ihre persönlichen Daten sind nicht nur bei Ihrer zuständigen Meldebehörde hinterlegt, sondern auch bei anderen öffentlichen Stellen gespeichert. Diese könnten zum Beispiel das Finanzamt, das Jugendamt oder das Gericht sein. Erkundigen Sie sich auch dort, ob gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen Registern, wie dem Ausländerzentralregister, dem zentralem Fahrzeugregister, bei Versicherungen oder Telefonanbietern gehören ebenso dazu.

Besteht bei Ihnen eine Gefährdung Beispielsweise durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder "Gewalt im Namen der Ehre" weisen wir ausdrücklich auf das bundesweite Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen, Telefon: 0800 / 0 11 60 16" des Bundeamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die entsprechende Internetadresse Hilfetelefon hin.


Leikanummer

99115002000000

Kontakt

Swetlana Ronga-Tamarkina

Telefon: 0 21 51 / 86-2269

E-Mail: s.ronga-tamarkina@krefeld.de

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