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Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern beantragen
Zuletzt geändert: 18.11.2022 20:00:14 CET
EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sind grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt und können sich frei und ohne Aufenthaltsgenehmigung in der EU bewegen.
Auch bei ihren Familienangehörigen ist das eigentlich nicht anders. Wenn die Familienangehörigen allerdings Drittstaatsangehörige sind - also aus einem Land außerhalb der EU kommen - müssen sie sich eine „Aufenthaltskarte" ausstellen lassen. Diese wird bei der Abteilung Migration beantragt und muss innerhalb von sechs Monaten ausgestellt werden, über die Einreichnung der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie eine Bescheinigung.
Rechtliche Grundlagen
§ 5 Freizügigkeitsgesetz
Unterlagen
- gültige Ausweispapiere,
- Meldebestätigung der EU-Bürgerin oder des EU-Bürgers und Nachweis ihrer/seiner Freizügigkeitsberechtigung (z.B. Arbeitnehmerstatus),
- Nachweis über den Status als Familienangehörige/r,
- in einigen Fällen ein Nachweis, dass die EU-Bürgerin oder der EU-Bürger dem Familienangehörigen Unterhalt gewährt,
- beim Nachzug zu nicht erwerbstätigen EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz
- möglicherweise benötigen wir noch weitere Unterlagen
Formen der Antragstellung
Online-Formular
Gebühren
22,80 Euro bis 37,00 Euro
Bearbeitungszeit
ca. 12 Wochen
Fristen
6 Monate nach Einreise
Leikanummer
99010009000000, 99010010000000
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Migration und Integration
Am Hauptbahnhof 5
47798 Krefeld