Inhaltsbereich

Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, die ein Feuerwerk außerhalb des 31. Dezembers/1. Januars eines Jahres abbrennen wollen, müssen dies der vor Ort zuständigen Ordnungsbehörde gemäß § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) anzeigen.

Angabe, Abbrennen, Gegenstände, Sprengstoffgesetz, Abbrennplatz, Verordnung, pyrotechnisch, pyrotechnische Gegenstände, Veranstaltung, Feuerwerkhttps://www.krefeld.de/de/dienstleistungen/anzeige-fuer-das-abbrennen-von-pyrotechnischen-gegenstaenden/50,00 bis 800,00 Euro Damit die Anzeige als vollständig und prüffähig angesehen werden kann, muss sie mindestens folgende Punkte beinhalten: Eine genaue Benennung des Abbrennplatzes unter Angabe der Straße und Hausnummer ist zwingend notwendig. Fügen Sie hierzu immer einen Lageplan oder eine Luftaufnahme per E-Mail oder Post (nicht per Fax) bei. In dem Plan ist der Abbrennplatz, der Zuschauer-/Publikumsbereich sowie die Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu kennzeichnen. Gegebenenfalls kann ein gemeinsamer Ortstermin notwendig werden. Besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen in der Nähe des Abbrennplatzes sind besonders zu betrachten. Notwendige Sicherungs- und Absperrmaßnahmen sind zu beschreiben. In der Anzeige sind die geplanten pyrotechnischen Gegenstände im Einzelnen aufzuführen. Kalibergruppen können hierbei zusammengefasst werden. Häufig werden andere pyrotechnische Gegenstände angezeigt, als dann tatsächlich bei dem Feuerwerk zum Einsatz kommen und aufgebaut werden sollen. Sich hieraus ergebende Probleme gehen zu Lasten der Anzeigenden. Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-Haupteffekt (Blitzknall) sind separat aufzuführen. Bei qualitätsgesicherter Ware sind die Steighöhen, bei CE-gekennzeichneter Ware die Sicherheitsabstände anzugeben. Achten Sie bei den Angaben der Steighöhen auf die laut QS-Verfahren tatsächlich vorhandenen Werte. Diese können in Abhängigkeit des Herstellers/Importeurs stark schwanken. Generell ist die Neigung von pyrotechnischen Gegenständen in der Anzeige anzugeben.
Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Feuerwerk - Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Zuletzt geändert: 26.07.2023 09:46:20 CEDT

Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, die ein Feuerwerk außerhalb des 31. Dezembers/1. Januars eines Jahres abbrennen wollen, müssen dies der vor Ort zuständigen Ordnungsbehörde gemäß § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) anzeigen.

Rechtliche Grundlagen

§ 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Unterlagen

Damit die Anzeige als vollständig und prüffähig angesehen werden kann, muss sie mindestens folgende Punkte beinhalten:

  • Eine genaue Benennung des Abbrennplatzes unter Angabe der Straße und Hausnummer ist zwingend notwendig. Fügen Sie hierzu immer einen Lageplan oder eine Luftaufnahme per E-Mail oder Post (nicht per Fax) bei. In dem Plan ist der Abbrennplatz, der Zuschauer-/Publikumsbereich sowie die Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu kennzeichnen. Gegebenenfalls kann ein gemeinsamer Ortstermin notwendig werden.
  • Besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen in der Nähe des Abbrennplatzes sind besonders zu betrachten.
  • Notwendige Sicherungs- und Absperrmaßnahmen sind zu beschreiben.
  • In der Anzeige sind die geplanten pyrotechnischen Gegenstände im Einzelnen aufzuführen. Kalibergruppen können hierbei zusammengefasst werden. Häufig werden andere pyrotechnische Gegenstände angezeigt, als dann tatsächlich bei dem Feuerwerk zum Einsatz kommen und aufgebaut werden sollen. Sich hieraus ergebende Probleme gehen zu Lasten der Anzeigenden.
  • Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-Haupteffekt (Blitzknall) sind separat aufzuführen.
  • Bei qualitätsgesicherter Ware sind die Steighöhen, bei CE-gekennzeichneter Ware die Sicherheitsabstände anzugeben.
  • Achten Sie bei den Angaben der Steighöhen auf die laut QS-Verfahren tatsächlich vorhandenen Werte. Diese können in Abhängigkeit des Herstellers/Importeurs stark schwanken.
  • Generell ist die Neigung von pyrotechnischen Gegenständen in der Anzeige anzugeben.

Formen der Antragstellung

Online-Formular

Gebühren

50,00 bis 800,00 Euro

Fristen

Mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin.


Leikanummer

99089007000000

Kontakt

H. Kolberg

Telefon: 0 21 51 / 86-2310

E-Mail: h.kolberg@krefeld.de

Zimmer 101

Anschrift

Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Elbestr. 7

47800 Krefeld

Formulare