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Anzeige einer Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach Paragraph 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Zuletzt geändert: 13.06.2022 17:42:02 CEDT
Seit dem 01.06.2012 haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen gemäß § 53 Abs. 1 KrWG die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen; es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG.
Die Anzeige nach § 53 KrWG ist nur einmalig bei der für den Firmenhauptsitz zuständigen Behörde zu erstatten, also für Firmen mit Hauptsitz in Krefeld beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz. Zweigniederlassungen müssen somit keine eigene Anzeige nach § 53 KrWG erstatten.
Ändern sich wesentliche Angaben, z. B. bei Änderung des Firmensitzes und/oder Veränderungen hinsichtlich des Inhabers und/oder der verantwortlichen Personen, ist die Erstattung einer Änderungsanzeige erforderlich.
Rechtliche Grundlagen
§ 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Unterlagen
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem als Download beigefügten Informationsblatt.
Formen der Antragstellung
Elektronisch über das Internetportal www.eAEV-Formulare.de
Gebühren
Für die Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeige nach § 53 KrWG ist gemäß Ziffer 28.2.1.25 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Verwaltungsgebühr in zu erheben.
Die Gebühr berechnet sich gemäß Ziffer 28.0.1 nach dem für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand.
Bearbeitungszeit
Derzeit beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 30 Kalendertage.
Fristen
Vor Aufnahme der Tätigkeit.
Kontakt
FB 39 Untere Abfallwirtschaftsbehörde (UAB 3904)
Jutta Grill, Telefon 0 21 51 / 86-2482
E-Mail: UAB@krefeld.de
Anschrift
Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Uerdinger Str. 202
47799 Krefeld