Querschnittsleistungen

Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz beantragen

Das IFG NRW legt die Voraussetzungen und das Verfahren zum Informationszugang fest.

Besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen den Vorschriften des IFG NRW vor. Insbesondere richtet sich ein Anspruch auf Zugang zu eigenen personenbezogenen Daten nach der Datenschutzgrundverordung und dem Datenschutzgesetz NRW.

Jede natürliche Person hat nach Maßgabe des IFG NRW Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen.

Weiterführende Informationen

Die Informationen werden nur auf Antrag gewährt. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht nachgewiesen werden. Die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Der Antrag muss aber hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten. Einschränkungen ergeben sich insbesondere aus den Rechten Betroffener. Auch öffentliche Interessen können dem Informationsanspruch entgegenstehen. Das IFG NRW enthält einen Katalog von Tatbeständen, die einem Informationszugang ausschließen. Ob solche Tatbestände erfüllt sind, wird in dem Verfahren nach dem IFG NRW geprüft.

Der Antrag auf Informationszugang ist an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Krefeld zu richten. Für die Gewährung des Informationszugangs können Gebühren anfallen. Die inhaltliche Richtigkeit der Information wird im Rahmen der Informationserteilung nicht überprüft.

Die Ablehnung eines Antrages oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Bei einer mündlichen Antragstellung gilt die Schriftform nur auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellenden. Wird ein Antrag abgelehnt, kann dagegen vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden. Zudem hat jeder das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen.

Gebühren

Die Gebühren für den Informationszugang nach dem IFG NRW richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW.

Demnach ist nicht jeder Informationszugang mit Kosten für die Bürgerinnen und Bürger verbunden. Beispielsweise ist die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft regelmäßig gebührenfrei. Gegebenenfalls sind allerdings einzelne Auslagen, wie zum Beispiel Kopierkosten, zu erstatten.

Bei der Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft oder einer Akteneinsicht mit umfangreicherem Verwaltungsaufwand können Gebühren in Höhe von 10,00 bis 500,00 Euro entstehen. Bei Einsichtnahme in Akten oder sonstigen Informationsträgern mit außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, zum Beispiel, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen, können Gebühren in Höhe von 10,00 bis 1.000,00 Euro entstehen. Es können zudem Kosten für Auslagen anfallen, zum Beispiel für Kopien oder den Versand von Unterlagen.

In Härtefällen kann auf Antrag von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise abgesehen werden.

Prozess

  • Ein Antrag auf Informationszugang kann per Online-Formular, schriftlich, mündlich oder e-Mail gestellt werden.
  • Er muss hinreichend bestimmt sein. Das Heißt, Sie müssen einzelne Fälle oder Vorgänge benennen, zu denen Informationen bei der Stadt Krefeld vorhandenen sein sollen.
  • Begehren Sie eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die Information nur aus wichtigem Grund auf eine andere Art erfolgen.
  • Der Antrag muss eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme ermöglichen.
  • Falls für den Informationszugang Gebühren erhoben werden, wird Ihre Postadresse zur Zustellung des Gebührenbescheides benötigt.
  • Über Ihren Antrag wird in der Regel unverzüglich, spätestens nach einem Monat, entschieden.

Verantwortlichkeit

Datenschutzbeauftragte/r der Stadt Krefeld 0 21 51 / 86-1997
datenschutz@krefeld.de

Hilfe

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