Bauen & Wohnen

Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

Zur Begründung von Eigentumsrechten an Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist eine Bescheinigung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Nutzungseinheiten in sich abgeschlossen sind (sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung).

Diese Bescheinigung wird vom Fachbereich Bauaufsicht erteilt und ist dem zuständigen Grundbuchamt vorzulegen.

Eine baurechtliche Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW 2018) findet nicht statt. Daher kann von einer ausgestellten Abgeschlossenheitsbescheinigung keine Baugenehmigung abgeleitet werden.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, damit Sie Ihr Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen oder für jemanden ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung in Ihrem Haus und an Teilen Ihres Grundstückes einräumen können.

Sie benötigen z.B. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie:

  • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln verkaufen wollen oder
  • eine Wohnung Ihres Hauses auf Ihr Kind übertragen möchten
  • z.B. zugunsten Ihrer Eltern ein Dauerwohnrecht bestellen wollen.

Nur mit einer solchen Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen werden.

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.

Benötigte Unterlagen

  • Eigentumsnachweis
  • Lageplan im Maßstab 1:500 oder
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster -Flurkarte, nicht älter als 6 Monate, jeweils in zweifacher Ausfertigung
  • Bauzeichnung wie Grundrisse, Ansichten, Schnitte in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:100

Voraussetzungen

In der Bauzeichnung müssen alle zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume, auch die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind als solche (z. B. mit "G") anzugeben. Neben der Lagebezeichnung des Grundstückes (Ort, Straße und Hausnummer) sowie der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) geben Sie bitte auch die Bezeichnungen des Grundbuches und Grundbuchblattes an.

Die Zeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.

Prozess

Der Antrag kann online gestellt werden. 

Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung im Fachbereich Bauaufsicht beraten zu lassen. Bei Fragen rund ums Bauen wenden Sie sich bitte direkt an den für Ihr Vorhaben zuständigen Sachbearbeiter

Bearbeitungsdauer

  • 3 Wochen (Vollständigkeit der Antragsunterlagen dauert in der Regel)

Verantwortlichkeit

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