Inhaltsbereich

Fassadenreinigung

Rechtliche Grundlagen

Landeswassergesetz

 

Leistungsinhalt

Bisher musste bei der Reinigung von Fassaden vor dem Beginn der Arbeiten eine Genehmigung bei der Unteren Wasserbehörde eingeholt werden.

Das Landeswassergesetz wurde im Mai 2005 geändert. Seitdem entfällt die Notwendigkeit der Genehmigung für die Einleitung von Abwasser aus der Fassadenreinigung (Änderung des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005).

Selbstverständlich besteht auch weiterhin die Notwendigkeit einer fachgerechten Fassadenreinigung wie bisher.
Hierzu sind im Folgenden einige notwendige Maßnahmen zusammengestellt:

  1. Der Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes und die Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld sind nach wie vor zu beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass die Einleitung von Abwasser aus der Fassadenreinigung in ein Gewässer, wozu auch die Versickerung im Boden sowie die Ableitung über offene oder verrohrte Gräben oder den Regenwasserkanal zählen, grundsätzlich verboten ist.

  2. Eine Abplanung des Bodens und die Auffangvorrichtung des bei der Reinigung der Fassade entstehenden Abwassers ist so durchzuführen, dass bei unbefestigtem Untergrund kein Abwasser in den Untergrund versickern kann und eine Beeinträchtigung anderer Grundstücke/Gebäude ausgeschlossen ist.

  3. Es dürfen keine Produkte, die aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten, in die Kanalisation eingeleitet werden. Werden solche Produkte verwandt, ist eine Behandlung des anfallenden Abwassers notwendig. Erst aromatenfreies Abwasser darf eingeleitet werden.

  4. Im Abwasser befindliche Feststoffe sind durch einen geeigneten Schmutzfang im Abfluß zur öffentlichen Abwasseranlage aufzufangen und entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.

  5. Die Grenzwerte, die in den Abwasserrichtlinien der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind, sind bei der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage einzuhalten (zum Beispiel Adsorbierbare Organisch gebundene Halogene, abgekürzt mit AOX, kleiner 1 mg/l ).

    Hierbei ist insbesondere sicherzustellen, dass

    - der pH-Wert des eingeleiteten Abwassers zwischen 6,5 und 10 liegt,
    - die im Abwasser enthaltenen absetzbaren Stoffe weniger als 10 ml pro Liter nach einer halben Stunde Absetzzeit sind,
    - das Abwasser maximal 20 mg pro Liter Kohlenwasserstoffe enthält
    - der Stickstoffwert von Ammonium und Ammoniak von 200 mg pro Liter nicht überschritten wird.

  6. Es ist vorab unbedingt zu prüfen, ob es sich bei dem Kanal, in den eingeleitet werden soll, um einen Schmutz- bzw. Mischwasserkanal handelt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Kommunalbetrieb Krefeld AöR


    Die Einleitung in den Regenwasserkanal ist grundsätzlich verboten!

 

Ansprechpartner

Kommunalbetrieb Krefeld AöR
Ostwall 175
47798 Krefeld