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Vereinfachte Umlegung

Das Verfahren der Vereinfachten Umlegung ist in den §§ 80 bis 84 des Baugesetzbuches gesetzlich geregelt. Durch die Neufassung im Jahre 2004 wurde das bisher in der "alten" Fassung des Baugesetzbuches geregelte Verfahren der Grenzregelung zu einem vereinfachten Umlegungsverfahren weiterentwickelt.

Wie bei der herkömmlichen Umlegung nach den §§ 45 folgende Baugesetzbuch ist der Zweck einer vereinfachten Umlegung, die sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes als auch im Zusammenhang bebauter Ortsteile durchgeführt werden kann, eine auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßige Neuordnung von Grundstücken eines Gebietes, damit diese zum Beispiel baulich genutzt werden können.

Als besondere Anwendungsvoraussetzung muss allerdings folgendes erfüllt sein:

  • die betroffenen Grundstücke oder Teile von Grundstücken müssen unmittelbar aneinandergrenzen oder in enger Nachbarschaft zueinander liegen,
  • die auszutauschenden Grundstücke bzw. Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein
  • eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein.

Eine durch die vereinfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein.

Beispiele

1. Drehung parallel zur Straße liegender Grundstücke um 90 Grad und Neuaufteilung

Ausgangslage:

Drehung parallel zur Straße liegender Grundstücke um 90 Grad mit Neuaufteilung vorher

Nach der Neuordnung:

Drehung parallel zur Straße liegender Grundstücke um 90 Grad mit Neuaufteilung nachher

 

2. Senkrecht-Stellen bisher schräg zur Straßenflucht verlaufender Grenzen

Ausgangslage:

Senkrechtstellen schräg zur Straße verlaufender Grundstücke vorher

Nach der Neuordnung:

Senkrechtstellen schräg zur Straße verlaufender Grundstücke nachher

 

3. Erschließung innenliegender Grundstücke

Eschließung innenliegender Grundstücke

Kontakt

Anschrift

Vermessung, Kataster und Liegenschaften (ZUFAHRT über Kimplerstraße)

Oberschlesienstraße 16

47807 Krefeld