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Vergnügungssteuer - Geldspielgewinngeräte und Unterhaltungsgeräte
In Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Gastwirtschaften oder ähnlichen Räumen ist das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs oder ähnlichen Apparaten gemäß Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom 13.11.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2014; S. 317-320), vergnügungssteuerpflichtig.
Apparate | in Spielhallen | an sonstigen Orten |
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mit Gewinnmöglichkeit | 20 Prozent der Bruttokasse monatlich | 20 Prozent der Bruttokasse monatlich |
ohne Gewinnmöglichkeit | 43,00 Euro je Apparat je Monat | 28,00 Euro je Apparat je Monat |
Gewaltspielapparate | 1.000,00 Euro je Apparat je Monat | 1.000,00 Euro je Apparat je Monat |
Bruttokasse im Sinne dieser Satzung ist für die Geldspielgewinngeräte das Einspielergebnis, welches sich aus der elektronisch gezählten Bruttokasse eines jeden Kalendermonats ergibt. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.
Das negative Einspielergebnis jeden einzelnen Apparates mit Gewinnmöglichkeit ist im Erhebungszeitraum mit 0,00 Euro anzusetzen.
Ansprechpartner:
Eine Auflistung Ihrer Ansprechpersonen zum Thema Vergnügungssteuer steht Ihnen weiter unten auf dieser Seite zum Herunterladen zur Verfügung.
Weiterführende Hinweise erhalten Sie auch über die nachfolgenden Links, welche Sie zum Fachbereich 32 - Ordnung führen:
- Aufstellerlaubnis für Spielgeräte/-automaten
- Gaststättenrecht: Bestätigung der Geeignetheit von Aufstellorten für Spielgeräte
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Fachbereich Finanzservice
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47798 Krefeld