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Lothar Jurich
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Zimmer: 39
Fachbereich Umwelt
Konrad-Adenauer-Platz 17
47803 Krefeld
Inhalt
Fassadenreinigung
Informationen rund um das Abwasser für das Handwerk
zum Thema Fassadenreinigung
Bisher mußte bei der Reinigung von Fassaden vor dem Beginn der Arbeiten eine Genehmigung bei der Unteren Wasserbehörde eingeholt werden.
Das Landeswassergesetz wurde im Mai 2005 geändert. Seitdem entfällt die Notwendigkeit der Genehmigung für die Einleitung von Abwasser aus der Fassadenreinigung
(Änderung des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung v. 25.06.1995, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 03. Mai 2005).
Selbstverständlich besteht auch weiterhin die Notwendigkeit einer fachgerechten Fassadenreinigung wie bisher.
Hierzu sind im Folgenden einige notwendige Maßnahmen zusammengestellt:
1. Der Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes und die Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld sind nach wie vor zu beachten. Dies bedeutet u.a., dass die Einleitung von Abwasser aus der Fassadenreinigung in ein Gewässer, wozu auch die Versickerung im Boden sowie die Ableitung über offene oder verrohrte Gräben oder den Regenwasserkanal zählen, grundsätzlich verboten ist.
2. Eine Abplanung des Bodens und die Auffangvorrichtung des bei der Reinigung der Fassade entstehenden Abwassers ist so durchzuführen, dass bei unbefestigtem Untergrund kein Abwasser in den Untergrund versickern kann und eine Beeinträchtigung anderer Grundstücke/Gebäude ausgeschlossen ist.
3. Es dürfen keine Produkte, die aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten, in die Kanalisation eingeleitet werden. Werden solche Produkte verwandt, ist eine Behandlung des anfallenden Abwassers notwendig. Erst aromatenfreies Abwasser darf eingeleitet werden.
4. Im Abwasser befindliche Feststoffe sind durch einen geeigneten Schmutzfang im Abfluß zur öffentlichen Abwasseranlage aufzufangen und entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.
5. Die Grenzwerte, die in den Abwasserrichtlinien der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind, sind bei der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage einzuhalten ( z. B. Adsorbierbare Organisch gebundene Halogene, abngekürzt mit AOX, kleiner 1mg/l ).
(Die Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld finden Sie im Internet unter www.krefeld.de/umwelt oder Sie erhalten sie im Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld)
Hierbei ist insbesondere sicherzustellen, daß
- der pH- Wert des eingeleiteten Abwassers zwischen 6.5 - 10 liegt,
- die im Abwasser enthaltenen absetzbaren Stoffe weniger als 10ml pro Liter nach einer halben Stunde Absetzzeit sind,
- das Abwasser max. 20mg pro Liter Kohlenwasserstoffe enthält
- der Stickstoffwert von Ammonium und Ammoniak von 200mg pro Liter nicht überschritten wird.
6. Es ist vorab unbedingt zu prüfen, ob es sich bei dem Kanal, in den eingeleitet werden soll, um einen Schmutz- bzw. Mischwasserkanal handelt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der SWK Aqua, Herrn
Hans Joachim Thissen
Telefon: (02151) 984643
hans.joachim.thissen@swk.de
Die Einleitung in den Regenwasserkanal ist grundsätzlich verboten!
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an den Fachbereich Umwelt wenden. Ihr Ansprechpartner dort ist Herr
Günther Franken
Telefon: (02151) 86 24 11
Telefax: (02151) 86 24 44
guenther.franken@krefeld.de
www.krefeld.de
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