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Robert van de Flierdt
Telefon: 0 21 51 / 862459
Zimmer: 45
Fachbereich Umwelt
Konrad-Adenauer-Platz 17
47803 Krefeld
Inhalt
Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeit
Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist im Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Danach sind in der Zeit von 22:00 - 6:00 Uhr grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. (Ausgenommen davon sind Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes ).
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde, soweit es sich um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
Der Erteilung einer Genehmigung ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW gebührenpflichtig.
- Erläuterungen zur Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeit nach Landesimmissionsschutzgesetz
- Antragsformular für einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Landesimmissionsschutzgesetz NRW
Anträge sind zu richten an:
Stadt Krefeld
Fachbereich Umwelt
Untere Immissionsschutzbehörde
Konrad-Adenauer-Platz 17
47792 Krefeld
Ihr Ansprechpartner:
Robert van de Flierdt
Tel.: 02151-862459
Fax: 02151-862460
Mail: r.v.d.flierdt@krefeld.de
und immissionsschutz@krefeld.de
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