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Namensänderung aufgrund von Eheschließungen
Namensänderungen aufgrund von Eheschließungen; Auswirkung auf minderjährige Kinder
Ehegatten können durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei oder nach der Eheschließung den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen.
Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Treffen die Ehegatten keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.
Bei Anwendung ausländischen Rechts sprechen Sie bitte mit dem für Sie zuständigen Standesbeamten.
Nach Auflösung der Ehe (zum Beispiel durch Tod, Scheidung) kann ein früher geführte Name auf Antrag wieder angenommen werden (Antragstellung beim Standesamt). Hierzu bringen Sie bitte den belaubigten Auszug aus Ihrem Heiratsregister mit Auflösungsvermerk und Ihren Bundespersonalausweis mit ins Standesamt.
Soll sich eine Namensänderung auf minderjährige Kinder erstrecken, sprechen Sie bitte mit dem für Sie zuständigen Standesbeamten.
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Ansprechpartner:
Stephanie Roertgen, Telefon: 86 23 57, Mail: stephanie.roertgen@krefeld.de
Ursula Kluge, Telefon: 86 23 68, Mail: ursula.kluge@krefeld.de
Infotelefon: 86 23 51
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