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Grundbesitzabgaben (Grundsteuer sowie Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren)

Bei den vom Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften festgesetzten Grundbesitzabgaben handelt es sich um die Grundsteuer und Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung, welche von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und ggfls. Wohnungs- oder Teileigentümern erhoben werden.

Grundsteuer - Allgemeines

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, mit der das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung besteuert wird. Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erhoben. Die Grundsteuer B (baulich) wird für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, erhoben. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt nach der Bewertung des Grundbesitzes (=Steuergegenstand) durch das zuständige Finanzamt. Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist dabei der vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag.

Die örtlichen Hebesätze werden vom Rat der Stadt Krefeld durch Satzung bestimmt.
Die Höhe der Jahres-Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz.

Die Grundsteuerhebesätze der Stadt Krefeld betragen:

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) 220 %
  • für die sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) 475 %.

Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und durch Steuerbescheid, der in Krefeld mit anderen Grundbesitzabgaben (Straßenreinigungsgebühr, Abfallentsorgungsgebühr) verbunden ist, angefordert. Die Steuer- und Abgabenforderungen werden grundsätzlich zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Kalenderjahres fällig.

Grundsteuer - Eigentumswechsel

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, die sich ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres richtet. Eine während des Kalenderjahres eingetretene Änderung in den Eigentumsverhältnissen, wie sie z.B. durch den Verkauf eines Grundstückes eintritt, kann daher erst ab dem Beginn des nächsten Kalenderjahres berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass für die steuerrechtliche Zurechnung eines Objektes entscheidend ist, wer am 1. Januar des jeweiligen Jahres wirtschaftlicher Eigentümer (Übergang von Nutzen und Lasten) und nicht, wer bürgerlichrechtlicher Eigentümer (Grundbucheintrag) ist. Der bisherige Eigentümer hat daher noch die gesamte Grundsteuer für das Jahr zu entrichten, in dem der Eigentumswechsel stattgefunden hat. Die Grundsteuer, die der bisherige Eigentümer nach der Veräußerung an die Stadt Krefeld zu leisten hat, kann er - sofern eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung besteht - vom Erwerber fordern.

Bei den Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren beginnt die Gebührenpflicht des/der Erwerber(s) bereits am 01. des auf den Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren folgenden Monats, d.h. dass festgesetzte Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren auf der Basis des Übergangs von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren abgegrenzt werden.

Die notwendigen Angaben zum Eigentumswechsel teilen Sie bitte dem Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften schriftlich mit. Dazu können Sie das auf der rechten Seite zum Download bereitgestellte Formular „Informationen zum Eigentumswechsel" nutzen. Auf Wunsch kann Ihnen dieses Formular auch übersandt werden.

Die bescheidmäßige Abwicklung ist nicht immer - insbesondere nicht bei Veräußerungsfällen, die zum Ende eines Jahres stattfinden - bis zum Stichtag 1. Januar, bzw. bis zu den Grundsteuerfälligkeiten im nächsten Jahr (z.B. 15. Februar) möglich. Die Abgaben sind dann zu dem im Bescheid genannten Fälligkeitszeitpunkt nachzuentrichten.

Straßenreinigung und Abfallentsorgung

Die Stadt Krefeld betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigen-tümern übertragen wird. Für die durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen, die die Stadt Krefeld oder die von ihr beauftragte Firma durchführt, werden Gebühren nach der durch den Stadtrat der Stadt Krefeld beschlossenen Straßenreinigungsgebührensatzung erhoben.

Die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Benutzungsgebühren werden unter Anwendung dieser Satzung und der Straßenreinigungssatzung ermittelt.

Die Stadt Krefeld betreibt zudem die örtliche Abfallbeseitigung und Lagerung oder deren dienliche Verwertung. Für die Abfallentsorgung im Stadtgebiet, die die Stadt Krefeld oder die ein von ihr beauftragter Entsorgungsfachbetrieb durchführt, werden Gebühren nach der durch den Stadtrat der Stadt Krefeld beschlossenen Abfallentsorgungsgebührensatzung erhoben. Die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühren werden unter Anwendung dieser Satzung und der Abfallsatzung der Stadt Krefeld bestimmt.

Die örtlichen Satzungen stehen für Sie auf der rechten Seite als Download zur Verfügung.

Eine Auflistung Ihrer Ansprechpartner/-innen zum Thema Grundbesitzabgaben steht Ihnen auf der rechten Seite unter weitere Infos zu Ihrer Verfügung.

 
Sprechzeiten der Abteilung
Steuern und Abgaben
 
Montag, Dienstag08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Mittwochvormittags geschlossen
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Donnerstag08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag08.30 Uhr bis 12.30 Uhr

 

Gegen einen Bescheid ist kein Widerspruch mehr möglich!

Zum 01.11.2007 hat sich auch für die Stadt Krefeld eine einschneidende Rechtsänderung durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II, Gesetz- und Verordnungsblatt 2007, Seite 393) in Nordrhein-Westfalen ergeben. Demnach ist ein Widerspruch gegen einen Steuer-, Gebühren- oder Abgabenbescheid nicht mehr möglich. Stattdessen kann nur noch unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht werden. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39 zu erheben. Auf die im Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung wird verwiesen. Zur Information wird darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Einreichung der Klage beim Verwaltungsgericht eine Gebühr verbunden sein kann.

Daher sollte bei Unstimmigkeiten und Verständnisproblemen der Bescheide zunächst Kontakt mit dem Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften aufgenommen werden. Die Telefonnummern unserer Mitarbeiter/innen finden sie auf der rechten Seite unter weitere Infos.

 

Angebotene Dienstleistungen des Fachbereiches oder Institutes