Inhalt

Vergnügungssteuer

Die Stadt Krefeld erhebt als örtliche Aufwandsteuer die Vergnügungssteuer aufgrund der entsprechenden Satzung.

Die bisherige Vergnügungssteuersatzung - gültig ab dem 01.01.2006 - wurde am 18.12.2006 und mit letzter Änderungssatzung vom 10.11.2008 durch den Rat der Stadt Krefeld beschlossen.

Die ab 01.01.2012 geltende Vergnügungssteuersatzung (2. Änderungssatzung vom 06.12.2011) ändert die Steuersätze in Paragraph 10

für Spielhallen oder änhlichen Unternehmen
a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit vierteljährlich auf 15 vom Hundert der Bruttokasse,
b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je angefangenen Kalendermonat auf 43,00 Euro

an sonstigen Orten
a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit vierteljährlich auf 15 vom Hundert der Bruttokasse,
b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je angefangenen Kalendermonat auf 28,00 Euro

und führt in Paragraph 10 Absatz 3 die Steuerpflicht für Gewaltspiele ein.

Einzelheiten hierzu, sowie insbesondere zu den Verpflichtungen zur An- und Abmeldung von Veranstaltungen und der Abgabe von Steuererklä-rungen können den zum Download bereitgestellten Dokumenten entnommen werden.

Sollten Sie Fragen zum Thema Vergnügungssteuer haben, so wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an die auf der rechten Seite aufgelisteten Ansprechpartner.

 
Sprechzeiten der Abteilung
Steuern und Abgaben
 
Montag, Dienstag08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Mittwochvormittags geschlossen
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Donnerstag08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag08.30 Uhr bis 12.30 Uhr


Weiterführende Hinweise erhalten Sie auch über die nachfolgenden Links, welche Sie zum Fachbereich 32 - Ordnung führen:

 

Gegen einen Bescheid ist kein Widerspruch mehr möglich!

Zum 01.11.2007 hat sich auch für die Stadt Krefeld eine einschneidende Rechtsänderung durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II, Gesetz- und Verordnungsblatt 2007, Seite 393) in Nordrhein-Westfalen ergeben. Demnach ist ein Widerspruch gegen einen Steuer-, Gebühren- oder Abgabenbescheid nicht mehr möglich. Stattdessen kann nur noch unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht werden. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39 zu erheben. Auf die im Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung wird verwiesen. Zur Information wird darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Einreichung der Klage beim Verwaltungsgericht eine Gebühr verbunden sein kann.

Daher sollte bei Unstimmigkeiten und Verständnisproblemen der Bescheide zunächst Kontakt mit dem Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften aufgenommen werden. Die Telefonnummern unserer Mitarbeiter/innen finden sie auf der rechten Seite unter Kontakt.

Angebotene Dienstleistungen des Fachbereiches oder Institutes